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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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630 II. 1. Zur Geschichte der mark. Kammer- und Kassenverwaltung. [1620.

sein, dafs demselben nnverbrochen nachgangen und in diesem wieauch in allem andern unser kurfürstliche Reputation gnugsamblichin Acht genommen werden müge.

Gleichsfalls soll er auch den Renteirechnungen allhier und zuKüstrin, wie auch nicht weiniger allen mittel-, ucker- und alt-märkischen Amptsrechnungen mit beisein, dieselben jährlich abnehmenund mit niehten von Jahren zu Jahren aufwachsen lassen. Don auch soller vornehmblich auf die Zolle und bei Einbringung der Zollsgefällefleifsige Aufsicht haben, dafs es richtig hernacher gehe, die Zöllnermit den Zollsgefällen richtig gebahren, ihres eigenen Nutzes undFinanzereien halber nichts verunterschleifen, noch auch mit denHandelsleuten durch die Finger gesehen werde. Er soll uns auchjedesmales, won hierwider verbrochen, dasselbe anzumelden schuldigsein.

Fället dan auch etwas vor, von Kammer-, Rentei- oder Zoll-sachen, so da der Verhör bedarf, soll er dieselbten uf einen gewissenTag vornehmen, die daran Interessierte zeitig gnug darzu erfordernund solche nebenst den andern, zu der Amptskammer verordentenRäten, Hofadvokaten und Kammermeistern hören, auch nach gnug-samer Verhör gebührlich und rechtmäfsig Bescheid darüber geben.Es wäre dann Sache, dafs die Kontraversien von besonderer Wichtig-keit, alsdann soll er uns, wan wir selbsten im Hofelager, dasselbe zufernerer Verordnung unterthänigst berichten oder in unserm Abwesen,hier aus mit den anwesenden unsern geheimbten Räten kommunizierenund das danebenst fortstellen, was insgemein vor guet angesehenwird.

Also da bei unsern Renteien, wan wir im Hofelager, einige nötigeAusgaben vorfielen, soll er uns dasselbe auch zuvor eher berichten undmit unserm Willen darinnen vorfahren, auch jedesmales die Belege-zettel über solcher Ausgaben, sowoll in unserm Ab- als Ansein unter-zeichnen.

Do wir auch von fürstlichen Personen umb Ausrichtung ersuchetund aber aufser Hofelagers sein würden, soll er mit Zuziehung seinerKollegen, beedes, das Gleid und auch die Ausrichtung bestellen lassen,auch an Köchen und andern Personen, so viel als Not sein wird, hinaus-ordnen, denselbten auch alles gebührlich und mit getreuem Fleifse zubestellen ernstlich einbinden.

Wann VisitatioHes der Ämpter oder die Abnehmungen der Ampts-rechnungen gehalten werden, soll er darauf sehen, dafs bei den Rech-nungen nichts unrichtiges fürlaufe, in der Einnahmen uns zum Nach-