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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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Nr. 58. Organisation. Nr. 59. Bestallung Gröbens. 629

uf Trinitatis des 1623. Jahres endigen sollen, uns solcher seinerDienste länger zu gebrauchen, oder aber dergestalt länger in unsernDiensten zu bleiben, dafs wir ihme oder er uns ein halb Jahr zuvordasselbe anzumelden, und soll er, uf solche Anzeig, von welchemTeil die auch herrührete, uf nächstfolgenden Trinitatis hernacherseines Dienstes mit Gnaden erlassen werden.

Er behält auch nach wie zuvorn und uf die mit ihme, bei unsersHerrn Vaters, hochlöblichstes Angedenkens Lebzeiten verglichene Mafs,die beeden Hauptmannschaften Zossen und Trebbin.

Und weil er Selbsten woll sieht, dafs solche seine Bestallungund Dienste seine Gegenwart und Präsenz in der Ambtskammer all-stets erfordern, so soll und will er, so viel immer zue geschehenKlüglich (doch die Amptsvisitationen hiervon ausgenommen) allhierz ur Stellen vorbleiben. Und ob er jo aus besonderer unumbgäng-licher Ehehaft in andern Geschäften etwa zu vorreisen hätte, so sollund will er doch dorob sein, dafs solches nicht ofte geschehe, er sichauch ehistes hinwieder einstellen und seiner Dienste mit allem ge-treuen Fleifse abwarten möge, gestalt wir ihn dan unsers Teils mitkeinen andern Verrichtungen belegen lassen wollen.

Insonderheit aber befehlen wir ihme die Aufsicht über unsereKüchen, Keller, Silberkammer und Futterbodem, wie auch den Mühlen-koff, und ob sich eines oder des andern Orts Mängel befunden, soa us unsern Ampfern nicht zu ersetzen, soll er uns dasselbige nebenstseinem, und der andern, in unserer Ambtskammer Bedenken, wie wir2u Erlangung der Ersetzung solcher befundenen Mängel mit Vorteilkommen können, in Zeiten anmelden, auch dorob sein, damit einemjeden seine Gebühr an Besoldung, Deputat und Kleidung, Inhaltsseiner von uns habendenden schriftlichen Bestallung, zur rechter Zeitgefolget, sonsten aber nichts weggegeben werde.

Und hierzu will nun von nöten sein, dafs er den Tage- und" ochenrechnungen, nebenst dem Ober- und Unterhofmarschale (wieWlr die bestellen werden), Oberschenken, Schlofshauptmannen undKammermeistern, oder wer aus diesen zur Stellen, beiwohne, das-J e nige, so zur Ungebühr hinweggeben, nicht passieren lasse, noch insKünftige weiter zu geschehen verhänge, sondern abschaffe, auch dieWiener, so hierunter stecken, nach Gestalt und Beschaffenheit derSachen, jedoch mit unserm Vorbewuste zu gebührender Straffe ziehe.

Mehr soll und will er über unsere Hoff-, Küchen-, Keller-, Silber-kammer und andere bei Hofe vorhandenen und von uns aufgesetztenUn d vollzogenen Ordnungen festigklich halten, darwider Selbstennic ht thuen, noch andern zu handeln gestatten, sondern vielmehr darob