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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Nr. 58. Amtskammer, Hofstaat und Hofrentei. 627

Sonsten aber richten sie sich allerdings nach den vorgeschriebenenPunkten, die in der Hoffhaltung allhier in Acht genommen werdenmüssen, und verordenen, wann was vorfället, es also, wie die Verfassungderselben unterschiedlichen besaget und mitbringet.

Hoffrentei. Zu der Hoffrentei wollen wir hiermit gnädigst ver-ordnet haben: den wohlgcbomen, wirdigen festen, unsern Kammer-präsidenten, Geheiinbte und Ambtsräte Johan Casimir Gräften zu Lyuar,Adam von Schlieben Komptorn zur Liegen, Ernsten von der Groben,Haubtmann zu Zossen, Hans Wernicken, Rentmeister und die beidenRentereischreiber Georg Noacken und Joachim Nöltingeu.

1. Derer Vorrichtung soll sein, dafs sie jedes Quartal der Ein-nahme über die Zollgefälle, Neu- und Altbiergelder und andere Postenmehr, die gefallen und einkommen, beiwohnen und mit ansehen, dafsdie Rechnungen gein einander wie auch mit den dazu gehörigen Zettelnkollationieret und hernacher solche Rechnungen, damit die Einnahmez u belegen, unterzeichnen.

2. Ingleichen sollen sie mit Fleifs darauf gedenken helfen, wiedie Einnahme zu erhöhen, und mehr Einkünften der Rentei zuzubringen,damit wir desto mehr und besser in der Ausgabe hernach kommenmöegen.

3. Zu solcher Behuef die Visitation der Zölle ein Mittel seinWird, welchen sie der Gebüer nachzudenken und es künftig, wie esSlc h am fugligsten thun lassen will, ins Werk zu richten Fleifs habenVerden.

4. So werden sie auch in denen Orten, do uns das Neue Bier-^' e ld allein zuköinmbt, guete Aufsicht anordnen und die vielfältige Frei-frauen, so erlangt, hinfuro verhüeten helfen, sintemal uns ein grofsesdoher entgangen, ingleichen sie dann auch das Alte Biergeld gein demNeuen Biergeld in unser Landschaft kollationieren lassen und dar-aus vernehmen können, ob uns auch mit denselben allerdings die Ge-büer begegnet und wir doher nicht Abgang leiden.

5. Sollen sie auch mit allen Fleifs uf die Ausgaben sehen, die-selbe soviel mensch- und müglich, einziehen und dabei alles, so un-üöttig U11 ,i unumbgänglichen bleiben kann, einstellen, unter andern auche 'uen Unterscheid zwischen ordinari und extraordinari Ausgaben,So auch denselben, welche täglichen, wöchentlichen und quartaliter vor-fallen, machen, auch Gewifsheit anordnen, wie in Anuehmung undJu stifizieruug der Zettel über solche Ausgaben es gehalten werdensolle.

6- Geben wir auch vorgedachteu unsern Geheimbten Räten anheimbUnd stellens zu ihrer gueten Diskretion, wie sie es ins künftige mit

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