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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Nr. 58. Amtskammer, Hofstaat und Hofrentei. 625

Werksleuten zu fertigen vorfallen möchte, soll aber von unsernDienern und bei Grob-, Kleinschmieden, Stellmachern, Böttcher,Sattler, Kiemer, Bohrer, und wie sie sonst Namen haben, nits ohnihren Vorwissen bestellet, vielweiniger etwas gemacht werden, und wasnun mit ihrer Bewilligung oder erteilte Zettel gefertiget, solchessollen sie bei denen Handwerkern, die noch ihre Taxe oder Vording-Bus nit haben, ufs genaueste behandeln, alle Quartale gebüerlicheAbrechnung halten, dieselben unterzeichnen und in der Hoffrenteibezahlen lassen.

7. Was zu Erhaltung der Apotheken, des Distelatorii und Kon-ditorii nöttig sein wird, sollen sie gleichfalls als die Nottdurft dazu,Vorschaffen, dais sie dasselbe, was aus den Ämbtern zu erlangen,erfordern, was aber dergestalt nit zu bekommen, zu rechter Zeitu mb Geld erkaufen lassen und die vornehme, wohlbestallte Werk inWirden erhalten werden möegen, wie dann auch ins künftige Verorde-n ung erfolgen solle, welchen Dienern die Medikamenta und Andersa hgefolget werden solle, domit demnach Unterscheid gehalten, und dieNottürftigen hierunter in Acht genommen werden möegen.

8. Die Fischereien sollen sie in ihrer Inspektion gleichfalls mitfl aben und dahin sehen, dafs der Fischmeister der gemachten Orde-fl ung nach in Besetzung und Ausfischung der Teiche, wie auch unter-schiedlichen Seen vorfahret, ingleichen dafs auch sonsten mit dengrofsen Garnen und andern Fischerzeug zur Hoffkuchen gehörig, der-gestalt gebahret, und mit allen Fischen, die gefangen, also umbgangenWerde, damit der Herrschaft hievon kein Schade oder Nachteil zustehet.

9. Sollen sie über vorigen Allen die Bausachen, so in unsernHofflager allhier vorfallen, mit expedieren, also dafs sie, wann nöttiges2u bauen oder bessern vorfallet, dasselbe nebst den Baumeister vor-erst besichtigen und darauf dasjennige, so dazu von Nötten, vorschaffen,ail ch sonsten des Baugeldes halber Verordenung thuen, alle Woche dieRechnungen, so vom Baumeister und Bauschreiber unterschrieben seins °llen, durchsehen und, da solche richtig befunden, sie ebenmäfsigu öterzeichnen und in der Rentei zur Zahlung vorweisen.

Eines jeden Sekretarien und Kammerschreibers, so bei den Höfl-ichen benannt, Vorrichtungen seind in specie diese, dafs vorerst Hein-rich Pardeman die Inventaria bei der Revision korrigieret, umbschreibet,au ch do keine zu machen verfallen, Solche verfertiget. Protokoll beide ö Tag- und Wochen-Rechnungen mufs er gleichfalls halten. Wasai 's den Ämbtern zur Hoffhaltung nöttig, soll er vorschreiben.

Paul Mahd soll insonderheit die Inventaria, so über unser^rnstkanimer, über den Schatz und dann auch die Rüstkammer

Urli - v. AUonst. 7.. (S. (1. Kuif. Friedr. Willi. N. F. I. 40