Nr. 56. Verhör Danckelmans. 613
171.Ob nicht die Hoffkammer jedesmal, wan von Geldaufleihen,Ämbter- und andrer Domänenstücke zu versetzen, etwas aufdas Tapet gebracht worden, gebührend vorgestellet, dafs durchdie Zinsen die jährliche Intraden mehr und mehr geschwächetwürden, und es hernach schwer fiele, die erborgete Kapitalienwieder abzutragen.Es könnte sein und könnte auch nicht sein, bei den specialibuswürde er sich dessen erinnern oder nicht erinnern können, überdemeverstehe sich das von selbsten, was sie sagten erinnert zu haben.
172.
Ob nicht dessen ungeachtet zu behuef des Militäretats aufdie Domänen Zeit seines geführten Direktorii sehr grofseSummen aufgenommen und zur Zeit seiner Dimission an dieacht Tonnen Goldes annoch darauf gehaftet.Alles was wegen Aufnahme einiger Gelder, es sei zu dem Militär-etat oder zu andern aufgenommen worden, sei nimmer anders als inpleno, nachdem darüber deliberiert und die Nezessität unumbgänglichgewesen, versetzet oder verpfändet worden, wie dan leicht zu er-messen, dafs in einem so schweren Krieg, dergleichen bei Seiner König-lichen Majestät Antrettung der Regierung sich angesponnen, die Nezessitätgrofs gewesen sei. Jedoch wäre nimmer seines Wissens etwas auf-genommen worden, dafs man nicht zugleich Vorschläge gethan, wiedie aufgenommene Summen aufs baldigste wieder getilget werdenkönnen, und wan schon welches ihme dem von Danckelman un-bewul'st bei seiner Dimission so hohe Summen unabgetragen noch aus-gestanden, so wären dahingegen auch solche konsiderable Subsidia noch1J i resto gewesen, wodurch dieselbe fast gänzlich hätten können ge-tilget werden. Ein mehrers könnte er davon nicht sagen, wie aberdas in articulo zu verstehen, Zeit seines Direktorii verstehe er nicht.■Wie er Oberpräsident geworden, habe er nicht mehr als andere da-v °r haften können, und wan ja nach angetrettener Oberpräsidenten-stelle mehr davor gehalten werden wolle, dafs er mehr davor haftenttiüsste, so salvierte ihn deshalb seine bei Seiner Königlichen Majestätau erunterthänigst wegen des Finanzwesens eingelegte allerunterthänigsteProtestation, nicht davor zu haften und unterthänigste Erinnerung,Jemand andres ad passum finantiae zu bestellen, gnugsam, wiewolner überdem auch bei seiner Oberpräsidentenstelle, wan die Sache inPleno resolviert, dadurch aller Verantwortung überhoben würde.