454 !• 2. Zur Geschickte der Centralkassen etc. [1674.
Nicht weniger auch, wie S. K. D. wegen dero Kurf. PrinzenBedienten es regulieren lassen. Nur soll denen Bedienten, so Krieges-oder andere Bestallungen haben, das Kostgeld abgehen, auch PrinzFriderichs Studiorum Directori Danckelmannen die 200 Rthlr., so erbisher« im Halberstädtschen gehabt, weil er daselbst noch nicht würk-lich als Regierungsrat ist, wegen seiner andern Verrichtungen aberS. K. D. ihn mit einem guten Gehalt versehen lassen, nicht weiterhaben.
Und weil vor der jüngsten kurfürstlichen Prinzen und PrinzessinBediente 792 Rthlr. erfordert werden, selbige aber in dem Ufsatz beider Hoffstatt nicht befindlich, als sollen dieselbe ebenfalls richtigbezahlet werden.
Beim Kammergerichte soll dem Vizekanzler 1300 Rthlr. alles inallen, wie er solches an Besoldung, Futter und Kostgeld bisherogehabt, gereichet werden und gehen demnach 92 Rthlr. ihm ab.
Dem Kammergerichtsrat Börstel soll anstatt der bisherigen Be-soldung und der Beskowischen Haubtmannschaft 1000 Rthlr. in allengereichet werden, womit den das übrige aus der Haubtmannschaft anGeld und Deputatstücken cessieret.
Der von Wedel behält 700 Rthlr., das Futter uf 2 Pferdecessieret.
Der Freiherr von Schwerin soll 700 Rthlr. eines vor alles habenund wegen der Hauptmannschaft weiter nichts prätendieren.
Der von Somnitz der jünger behält 300 Rthlr. und das Kostgeldan 244 Rthlr. 12 Gr., doch soll dasselbe zusammen mit der Besol-dung aus der Rentei gleich andern Kammergerichtsräten abgeführetnicht aber aus dem Kostgelde weiter gezahlet werden.
Wegen der Kreisschreiber soll es künftig nach Abgang der jetzigen,auch mit den Fiskalen wegen ihrer Anzahl so eingerichtet werden,wie anno 64 es verordnet worden.
Bei der Amtskammersoll der Geheime und Ambtskammerrat von Grote haben 500 Rthb'-Besoldung und 216 Rthlr. Kostgeld aufsn Ambte, die Hauptmannschaftcessieret.
Der von Grumbkow behält seine 500 Rthlr. Besoldung und Kost-geld uf 2 Diener k 91 Rthlr. Sollte aber seine Militärbedienung' nochweiter konfinuieren, so ist das in Konsideration zu ziehen.
Der Kammerschreiber Bach soll in allen an Gelde und Deputatals andere Kammerschreibere traktieret werden und soll er zu seineBesoldung der 60 Thlr. aus den Kostgeldern so viel haben, dafs die