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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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452 I- 2. Zur Geschichte der Centralkassen etc. [1673, 1674.

unserer hiesigen Amtskammer, doch dafs sie darinnen nichts zu ver-ordnen habe, sondern alles, was nötig, an uns unterthänigst berichteoder in unserm Abwesen an unsere Geheime Räte.

Und wir befehlen, verordnen, setzen und gebieten nochmals undwollen, dafs dieser unserer Disposition von jedermanniglich schuldigster-mafsen nachgelebet und darwider bei Vermeidung ernsten Einstehenskeineswegs etwas fürgenommen und gehandelt werde.

23.Kurfürstliche Verordnung üher Reduktion der Beamtengehälter.Dat. Kölln a. d. Spree 16. [26.] Januar 1674.

Ungezeichnetes Reinkonzept. Hausarchiv. R. 35.

[Aufzahlung der einzelnen zu reduzierenden Gehälter.]

Obzwar S. K. D.....gnädigst geneigt verbleiben, allen dero

getreuen Bedienten solche Vergeltung vor ihre unterthänigst leistendeDienste wie bishero, also auch ferner widerfahren zu lassen, dafsSr. K. D. gnädigste Erkäntnüs sie daraus spüren mögen, so könnendoch dabei S. K. D. nicht anders, als dabei auf den Zustand, inwelchem vor und nach der sich ereugenden Läufen halber deroLanden befinden, zugleich ihr Absehen richten, welchem nach dennauch vorjetzo S. K. D. veranlasset werden, zu Minderung der Aus-gabe in einem und andern der Besoldungen halber, wie hernachfolget, eine anderweite gnädigste Verfügung zu thun, und sein S. K. D-der gnädigsten Zuversicht gegen alle dero Bediente, hohe und niedrige,dafs auch sie auf Sr. K. D. Landen jetzige Beschaffenheit, daraus dieseVerfassung herrühret, mit reflektieren und sich wegen ihrer Gehälterdarnach richten und derogestalt anschicken werden, wie S. K. D. eshie gnädigst verfüget, dabei sich aber versichert halten, dafs bei derKammer bessere Zustände sie Sr. K. D. Gnade zu verspüren habensollen, und befehlen demnach dero Oberpräsidenten und GeheimenRäten, Regierangen, Kammern und männiglich dero Bedienten inGnaden, sich hiernach also gehorsambst zu achten, über diese Ver-ordnungen zu halten und Sr. K. D. gnädigsten Intention gemäfs alleseinzurichten.

1) Zuforders haben S. K. D. in dero andern Landen die Stateauch vorjetzo aufs neue regulieret, dargegen denn keine Veränderungzugelassen, noch gestattet werden soll.

2) Haben S. K. D. wegen der Haubtmannschaften, so diejeneivwelche ohne dessen bei Sr. K. D. Civil- oder Militarstate accomnio-