Druckschrift 
1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
Seite
451
Einzelbild herunterladen
 

Nr. 22. Gründung der Hofstaatskasse. 451

Als aber auch nicht weniger nötig, die Titel derer Ausgaben,Welche von vorhergesatzter Einnahmen geschehen sollen, zu spezifizieren,solchem nach wollen und befehlen wir gnädigst und ernstlich, dafs"ie Einnahme nirgend anders wohin verwendet werden solle, als zunachfolgenden Notwendigkeiten:

1) Zur Küche.

2) Zu dem von uns jetzo verordneten und unter unser eigen-händigen Unterschrift eingerichteten Kostgelde.

3) Zur Konditorei.

4) Zur Silberkammer.

5) Zu dem Keller zu rheinischen, französischen und anderenWein, wie auch fremb.de Bier.

6) Zu dem Getreide, welches noch über dem, so aus denenAmptern kompt, anzuschaffen.

7) Zu der Lieberey.

8) Zu Erkaufung Heus und Strohes.

9) Zu andern Stallkosten.

Damit man aber auch wissen möge, was für Diener von diesen^ u unserer Hoffstat verordneten Mitteln besoldet werden sollen, soüaben wir eine Spezifikation unter unser eigenhändigen UnterschriftUn d heutigem Dato ausfertigen lassen, wornach sich dann unsere hier-zu verordnete beide Räte mit Auszahlung der Besoldung zu richten,^ Uc h sonsten jeder männiglich zu achten, inmafsen wir dann auch zuVerhütung aller Unordnung niemand sonsten mit seiner Besoldung,Gr sei allbereits in Diensten, oder werde von neuen angenommen^ n d bestellet, dahin verweisen wollen. Wann es auch gleich aus einem^thumb geschehe, so haben die Räte dagegen ihren unterthänigstenBericht abzustatten und es bei dieser unserer gnädigsten Verordnung^geachtet eines andern Decreti bewenden zu lassen.

Die Wochenrechnungen werden, wie bis bishero von denenjenigen,

Reiche es vor diesem verrichtet, auch künftig abgenommen, doch dafs

«azu jedesmal unsere Räte Heidekampff und Michael Matthias gezogen,

Un d hernachmals auch in unsern Geheimen Rat, ob etwas dabei zu

Innern, eingeschicket werden.

Die also genannte Hofstaatsdecreta sollen von niemand als vonUns Selbsten und in unserer Abwesenheit von unseren Geheimen RätenVerschrieben werden.

Wann es nötig, die Ämpter, welche wir zu unserer Hoffstat ge-igen, zu visitieren, wollen wir auf geschehenes unterthänigstes Er-lern dazu jedesmal einige gewisse Personen verordnen, unterdesseneibt die Generalaufsicht über die, so in unserer Mittelmark gelegen,

29*