450 I- 2. Zur Geschichte der Centralkassen etc. [1673.
Bericht abstatten, keiner aber allein vor sich das geringste darin vor-nehme, ordne, ändere oder andern dergleichen nachsehe, in allen nötigenSachen auf geschehene unterthänigste Relation unsere gnädigste Ordreerwarten, wann dieser unsere gnädigsten Ordnung zuwider etwas ein-reil'sen wollte, uns sofort gehorsambst erinnern und die Redressierungbefordern helfen.
So oft auch etwas vorkommt, welches in unsers Obermarschalls-Ampt und Verrichtung laufet, haben sie denselbigen mit dazu zuziehen, seine Meinung darüber zu vernehmen und sodan bis aufunsere gnädigste Genehmhaltung sich eines gewissen zu vergleichen.
Unsere beide zur Einnahme und Ausgabe und deren Administra-tion und Berechnung verordnete Räte Heidekampf und Michel Mat-thias sollen dahin sehen, dafs die Einnahme dergestalt eingerichtetund eingeteilet werde, damit zu jeder Zeit unser Hofstaat die Not-durft haben könne und kein Mangel sich ereuge.
Imgleichen, dafs diejenigen, welche mit ihren Besoldungen in dervon uns ihnen ausgestellten Spezifikation zu befinden, quartaliter dasihrige bekommen.
Darbenebst sollen sie dergleichen Anstalt machen, damit, wannes nötig, eine neue Lieberey verfertigen zu lassen, die Mittel dazuvorhanden.
Wann sie befinden sollten, dafs eine oder die andere Einnahmein Abgang kommen oder gar ausfallen sollte, haben sie solches sofortunserm Geheimen Ratscollegio anzuzeigen, welches dan die Sacheohne Säuinnüs fürzunehmen, wie der Sach zu helfen, mit einander zuüberlegen und uns davon unterthänigst zu berichten.
Wann eine neue Liberey zu verfertigen, oder wann Getreide, Ge-Wi'uze, Wein und anders erhandelt und geliefert werden soll, so sollunsere Amptskammer allhier ihre Vorschläge thuen, wie sie vermeine^dafs es am füglichsten und zu unserm Nutzen geschehen könne, solcheVorschläge bei unserm Geheimen Ratscollegio eingeben, damit das-selbe alles examiniere und überlege und, wan solches geschehen, unsdie Sache mit allen Umbständen gehorsambst vorstellen und nacherfolgter unserer gnädigsten Resolution die Handlung und Kontraktmachen und einrichten.
Damit auch, wann wir uns mit unserer Hoffstat aufserhalb dieseiunserer Residenz in andern unsern Landen, auf unsern Ämbtern odersonsten wo befinden, wider diese unsere Ordnung keine Mifsbräucbeeinreifsen, so wollen wir desshalb eine absonderliche Verordnungmachen und dieselbe zu jedes Wissenschaft bringen lassen.