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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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416 I« ! Zur Geschichte der Hofkammer und ihrer Vorläufer. [1689.

11) Was dann in sothanen Estat unter die Ausgabe nicht gesetzetund hernach gleichwohl nötig befunden werden möchte, davon sollder Hoffkammer zu Verhütung aller besorglichen Konfusion gehörigeKommunikation geschehen.

12) Gestalt auch zwölftens unser selbsteigenes Interesse er-fordert, dafs, wann etwa einige neue Besoldungen gemachet oder diealten erhöhet oder auch sonst einige Assignationes an die Domänen-gefälle erteilet werden sollten, die Hoffkammer vorhero mit ihremunmaßgeblichen Gutachten vernommen werden möge, zumalen sonstendie gemachte Estats leichtlich verrücket und einige desordres kausieretwerden dörften; trüge es sich nun zu, dafs die Kammerestats ohnevorhergehende Kommunikation mit der Hoffkammer durch neue oderauf erhöhete Besoldungen und andere Assignationes beschweret würden,so soll die Hoffkammer dagegen geziemend Vorstellung thun und dar-über unsere gnädigste Resolution erwarten.

13) Wenn vors dreizehende einige Domänengüter, entweder ganzeÄmbter oder Vorwerker oder auch sonst Partikularstücke verarrendiretwerden sollen, so hat die Hoffkammer darüber derjenigen Kammer,in welcher Provinz die zur Arrende stehende Güter gelegen sind,Gutachten und Meinung zu erfordern und darauf den Arrendekontrakteinzurichten, dieselbige ausfertigen und zu vollenziehen, darzu sie sichdes ihnen anvertraueten Siegels zu gebrauchen hat.

14) Da auch vierzehendens ein oder anderm Arrendatori, oder aucheinem Unterthan einige remissio widerfahren müfste, dasselbige muisin der Hoffkammer überleget und expedieret werden.

15) Wie ingleichen, wann wegen der Domänen eine Pernmtationmit Jemand getroffen oder aber einige Stücke angekaufet oder dieDomanialgüter jemanden aus erheblichen Ursachen auf gewisse Mafsekonzedieret, zum Unterpfand versetzet und verschrieben werden sollten,solches mufs vor der Hoffkammer abgethan und alle und jede Ver-ordnungen, Reskripte, Assignationes, Dekreta, welche die Domänenund deren Revenuen angehen, daselbst expedieret werden; und wannunser Hoffkammerpräsident oder derjenige Wirkliche Geheime R^'dem wir die Direktion der Hoffkammer anvertrauet, etwa abwesendund also die concepta, welche in der Hoffkammer ausgefertiget, nic ntrevidieren könnte, so wollen wir gnädigst, dafs sodann der Vor-sitzende von den Geheimen Kammerräten die Konzepte revidieren mög e -

16) Damit nun auch die Hoffkammer von Kondition und Be-schaffenheit aller und jeder Domanialgüter aus jeder Provinz vollen'kommene Nachricht haben möge, so wollen wir gnädigst, dafs a uS