Nr. 10. Instruktion für die Hofkammer. 417
jeder Provinz ein Exemplar von dem dort bis dahero zur norme undRichtschnur in denen Hebungen gebrauchten Lagerbuch oder Hebe-register zur Hoffkammer eingesandt werde, wie denn ebenfalls dieAn- und Überschläge der Ämter, Vorwerke und anderer Domanial-güter dahin eingeschicket und bei der Hoffkammerregistratur verwahr-heh aufgehoben werden sollen. Wann auch die Hoffkammer einigeNachricht wegen der Domänen aus dem kurfürstl. Archivo, GeheimenKanzlei oder sonsten benötiget ist, so soll ihr damit unweigerlichgedienet und was sie darunter verlanget gegen einen Schein extra-hieret und abgefolget werden.
17) Nachdem auch die Notdurft erfordert, dafs die Geheime Hoff-kammer von denen subjectis, welche bei dem Domänen- und Kammer-wesen gebrauchet werden sollen, ihrer Kapazität und Treue versichertsein möge, so soll es jedesmal, wenn jemand zu bestellen, mit derGeheimen Hoffkammer kommunizieret und ihr Gutachten darüber ver-nommen, und dann folglich die Bestallung für dieselbige in der Hoff-kammer abgefasset und ausgefertiget und ihro darin so wenig als demGeneralkriegeskommissariat und Jagdkanzlei in dergleichen Expe-ditionen geschehen mag, eingegriffen werden.
18) Im übrigen haben wir zu unserer Geheimen Hoffkammer dasgnädigste Vertrauen, dafs sie bei allen Begebenheiten, da ihnen ein0( ier anderes, so hierin specialiter nicht exprimieret und dennochunser Kammer und Domänenwesen berühret, vorkommen möchte,unser Interesse ihrer Dexterität nach beobachten werden.
19) Damit aber dieses Kollegium, als welches über alle kurfürstl.Domanialgiiter und Kammern ein wachsames Auge haben soll, soy iel mehr Autorität haben möge, als haben wir den Geheimen Kammer-räten den Rang gleich denen Geheimen Justizräten, nach dem ein■) e der angenommen worden, gnädigst verliehen und gegeben. GestaltWir.! unsern Statthalter und wirklichen Geheimen Räten hiermitgnädigst befohlen über diese Verordnung in allen Stücken steif und* es t zu halten und nicht zu verstatten, dafs unserer Geheimen Hoff-kammer in einigerlei Wege, unter was Frätext es auch sein möge,darin Eintrag geschehe.
Urkundlich etc.
°*k. n. AMonst. z. G. d. Kurf. Friedr. Wilh. N. F. I. 27