Druckschrift 
1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
Seite
415
Einzelbild herunterladen
 

Nr. 10. Instruktion für die Hofkammer. 415

selbigen Liberation, Reluition und Wiedereinlösung bestermafsen be-dacht sein,

4) wie sie denn auch viertens sonderlich dahin zu sehen, damitdie Domänen durch Verrückung der Grenzen, Violierung der hohenRegalien und anderer dergleichen Zufälle nicht in Abnahme gebrachtWerden mögen, wobei ihnen nicht weniger obliegen will, dafs, wann* n ein oder andere Provinz die Ströme und Flüsse mit VeränderungAres Laufs oder Durchreifsung der Teiche, Dämme und Schauen odersonst denen Domanialgütern Schaden verursachen dörften, sie da-wider alle benötigte Anstalt machen lassen.

5) sollen der Geheimen Hoffkammer sowohl aus der hiesigenHolrentei die darin gehaltene Rechnungen als aus jeder Provinz dieJahres-Landrenteirechnungeu jährlich nach Trinitatis binnen drei Mo-ttet eingesandt werden, nebst denen Extrakten derer in selbigem Jahre111 den Ämtern gehaltenen Geld-, Korn-, Vieh-, Brau- und Haus-haltungsrechnungen, wie auch denen Extrakten der im laufenden JahrVe Hnutlichen Einnahme und Ausgaben,

6) dergleichen auch sechstens von denen Rentmeistern und Be-erten, die unter keiner Provinzialkammer stehen, aus Lauenburg,"ütow, Draheim und dergleichen geschehen soll.

7) Wie nicht weniger siebendens die Direkteres und Inspektores" e f Lizenten und Zölle im Herzogtum Preufsen und Kleve, wie auch111 der Grafschaft Mark gehalten sein sollen ihre Jahresrechnungenbinnen drei Monat nach geschlossener Rechnung der Geheimen Hoff-* a mmer einzusenden, welches auch also mit der BornsteinsrechnungZu observieren ist.

8) Als auch die Münz billig als ein sonderbares Domänenstück2u konsiderieren, so hat die Hoffkammer auch auf dieselbige und da-

ei führende Rechnungen gute Aufsicht zu halten.

9) Alle diese Rechnungen nun hat zum neunten die Hoffkammerüt behörigem Fleifs zu examinieren und so sich darin ein Verstofsder Irrtum in Einnahme und Ausgabe finden würde, solches zu no-lei 'en und den Rendanten darüber zu vernehmen, damit der Verstofs

Rändert und der Defekt supplieret werden möge.

10) Nachdem auch vor allen Dingen nötig, dafs die Ausgabe nachder Einnahme regulieret werde, so soll die Hoffkammer jährlich über^ jede Provinz einen Domänenestat formieren, darin eine Balance^ er Einnahmen und Ausgaben machen und zu Sr. K. D. gnädigster

°Hanziehung gehörigen Ohrts überliefern.