414 I- 1- Zur Geschichte der Hofkammer und ihrer Vorläufer. [1689-
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Kurfürstliche Instruktion für die Hofkammer o. D.
Korrigiertes Reinkonzept ohne Unterschrift. R. 9. C 1 b 2.
[1) Unterordnung der Kammern. 2) Inspektionsreisen. 3}—4) D°'mänen. 5)—6) Rechnungen der Ämter, Amtskammern und unabhängige 0Rentmeister. 7) Rechnungen der preufsischen und klevischen Zoll-verwaltung. 8) Münzrechnungen. 9) Revision der Rechnungen. 10) Balancezwischen Einnahmen und Ausgaben. 11) Aufseretatsmäfsige Ausgaben-
12) Gutachten der Hofkammer bei Gehaltserhöhungen und Assignationen-
13) Domänenverpachtungen. 13) Unterthanen - Remissionen. 15) Tauscßund Ankauf von Domänen. 16) Lagebücher, Anschläge und Etats derÄmter. 17) Bestallung der Domänenbeamten. 18) Unvorhergesehenes-19) Rang der Geheimen Kammerräte.]
. . . - 1 Damit dann dieselbige 2 auch mit nötiger Instruktion ver-sehen werden mögen, umb sich darnach in ihrer Funktion so vielbesser zu richten, so gehet unsere gnädigste Intention und Willeö s 'meinung anfänglich und zum ersten dahin,
1) dafs unsere Geheime Hoffkammer auf die in allen und jedeDProvinzien bestellete Kammern fleifsige Aufsicht haben, wann he»denenselbigen einige confusiones oder Unordnungen einschleiche! 1wollten, sie daran zeitig erinnern und zu fleifsiger Beobachtung ib rerPflichten aufmuntern solle,
2) wann es auch zweitens die Notdurft erfordern würde jenia n(lin die Provinz zu schicken, um ein und anders gegenwärtig in Augen-schein zu nehmen, so stehet der Geheimen Hoffkammer frei, ob si eJemand dahin abfertigen, oder auch nach Gelegenheit der Sachen vor"hero an uns davon untertänigsten Bericht abstatten' und unseregnädigste Resolution, was bei der Sache zu thun, gehorsamst ein-holen wollen.
3_) Es soll drittens die Geheime Hoffkammer auf alle und jede kui-fürstliche Domänen, in welcher Provinz auch selbige belegen sein mögen,wie auch die Regalia an Zöllen, Lizenten, Bergwerken und dergleichen'wie nicht weniger auf die Kommerzien zu Wasser und zu Landegenaue Acht haben, auf derer Konservation und Verbesserung sehen.derer Verringer- und Verschmälerung verhüten helfen und, dafern di eDomänen entweder durch Verkauf, Verpfändung, Donation oder sonsauf eine andere Weise in fremde Hände geraten wären, auf derer'
1 Die Einleitung, die hier ausgelassen ist, giebt kurz den Inhalt der Verordnungüber die Einsetzung der Ilotkammer (s. o. S. 410 f.) wieder.3 Die Mitglieder der Hofkammer.