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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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408 L 1. Zur Geschichte der Hofkammer und ihrer Vorläufer. [1689.

würde auch hierdurch Sr. K. D. kein neues Besoldungs - Onus zu-wachsen.

7) Nach Bestellung des Orts und der Personen stehet bei demHof kämm er wesen ferner zu beobachten, dafs zu dem Archiv nichtallein alle Provinzial-Kammer- und Renteirechnungen und Estate,sondern auch richtige und pertinente Anschläge aus allen kurfürst-lichen Ämptern und Gütern müssen angeschaffet und in guter Ordnungregistrieret werden, als aus welchen Ämpteranschlägen man dieArrendatores und Administratores dererselben allenfalls urteilen undbescheiden kann, da man sonst aus den Provinzien weitläufige Berichteerfordern mufs und man sich mit dem allen dennoch ob defectum derAnschläge oftmals abugieret.

8) Müssen die Rechnungen von allen Kammer- oder Domänen-gefällen, so weit solche unter der Direktion des Hof kammerpräsidentenstehen, präcise auf Trinitatis angefangen und geschlossen werden.

9) Acht bis zehn Wochen nach solchem Rechnungsschlufs, etwa imMonat September, müssen solche präcise vor einer jedweden Spezial-kammer abgenommen und sofort die Überschlagsextrakte von dem ein-getretenen neuen Jahre revidieret werden.

10) Im folgenden Monat Oktober mufs eine jede Spezialkammerihre Kameral- oder Landrenteirechnungen vor der Hofkammer justi-fizieren und zugleich den Provinzialestat von dem neu eingetretenenJahre revidieren lassen.

11) Im Monat November mufs der Hofkammersekretarius aus allenim vorhergehenden Monat Oktober eingelaufenen General- und Land-renteirechnungen eine Generalrechnung, item aus allen eingelaufenenProvinzialestaten einen Generalestat formieren und dem Hofkammer-präsidenten, oder in dessen Abwesen den Hofkammerräten einliefern.

12) Der Hofkammerpräsident thut darauf Sr. K. D. unterthänigsteVorstellungen und weiset aus der Generalrechnung, wie die vorjährig 0Administration gewesen, und aus dem Generalestat, wie in dein ein-getretenen neuen Jahre über alle dero Domänen die Disposition ge-machet worden, und nachdem S. K. D. solches gut befunden und mitdero hohen Hand bezeichnet, wird es in der Hofkammerregistraturverwahrlich niedergeleget, und haben S. K. D. auf solche Weise ineigener hoher Person von allem gute Nachricht, der Hof kamerpräsidentaber kann seines unterthänigsten Orts auch ohne Gefähr und Verant-wortung bleiben.

13) Bei denen in der Hofkammer vorkommenden Sachen ver-nimbt der Hofkammerpräsident derer Hofräte Meinung und Vota,trägt darauf alles, was von einiger Importanz ist, Sr. K. D. unterthänigst