402 I- 1. Zur Geschichte der Hofkammer und ihrer Vorläufer. [1678, 1688/89.
Pferde eingekauft und angeschafft, solches öfters von Händen ge-kommen. Damit wir nun desfalls weiter keinen Schaden leidenmögen, so soll er sich aus allen Residenten die Inventaria kommenund zugleich aufsuchen lassen, was wir dahin geschaffet und was etwandaran fehle, und davon Erinnerung thun, auch wann die Gesandtschaftgeendiget, dahin sehen, dafs, was wir dazu hergegeben, richtig wiedereingeliefert werden möge.
12) Diejenigen Abgesandten, welche kein Gewisses zu ihremUnterhalt bekommen, oder wer sonst an einen oder andern Ort ver-schicket wird, müssen so lang pro debitoribus angezeichnet werden,bis sie nach ihrer Wiederkunft von den empfangenen Geldern richtigeRechnungen abgeleget haben, und dazu angehalten werden.
13) Die Relationes, so aus andern Landen einkommen und denökonomischen Estat concernieren, sollen ihm jedesmal zugestelletwerden, damit er solche verlesen und nochmals im Rate referierenund die Expedition darauf befördern könne.
14) Zur Sublevierung dieser seiner Arbeit soll unser Hofkammer-präsident nach Beschaffenheit der Sachen entweder aus dem GeheimenRat oder aus den Kammern einen oder andern gebrauchen, wie wirdann die Verordnung ergehen lassen wollen, dafs dieselbe ihm hier-unter gebührlich an die Hand gehen sollen. Und wenn unser Hof-kammerpräsident abwesend, so soll derjenige, dem er indessen vonGeheimen Raten diese Sachen zu respizieren auftragen wird, ihmalles, was darin vorgehet, kommunizieren.
15) Mit der Expedition soll es folgendergestalt gehalten werden,dafs, soviel die Hofstaatssachen anbelanget, welche wir unserm p. [Glade-beckj gleichergestalt vermittelst gewisser Instruktion auftragen, diedabei vorfallende Assignationes und andere Sachen von einem gewissenSecretario und Kanzelisten allezeit respizieret und ausgefertigt werdensollen. Wie dann vor jetzo unsere p. Hennert [?] und Bach befehligetsein sollen, diejenige assignationes und andere Concepta, so derselbeihnen des Hofstaats halber angeben wird, auszufertigen; was aber dieandere ökonomische Berichte aus denen andern Landen betrifft, selbigebleiben in deren Kammersekretarien Expedition, wohin sie gehören,und sollen dieselbe gleichfalls hiemit befehliget sein, unserm Hof-kammerpräsidenten hierunter allezeit gebührlich an Hand zu gehenund die revidierte Konzepte jedesmal bei dem Original, so wir zuunterschreiben haben, beigeleget werden.
16) Und ob zwar unser p. [Gladebeck] auf sein unterthänigstesAnhalten des Generalkriegskommissariats entschlagen worden, so wirdderselbe sich dennoch nicht entbrechen, die im Rat vorkommendeMilitaria zu respizieren und zu revidieren.