Nr. 6. Instruktion Gladebecks. 401
aussaugen und die Unterthanen verderben, solches, weil uns daranzum höchsten gelegen, soll er mit Fleifs beobachten und genauereAcht darauf haben, damit die Kammern an allen Orten feste darobhalten,
7) gleichergestalt fleifsig überlegen, ob nicht einige Örtermitbessermunsern Nützen administrieret werden können, als da sie verarrendieretsein, und weil auch öfters auf den Ämbtern aus faveur untüchtige undunwissende Leute zu Ambt- und Kornschreibern befördert werden, sosoll er sich nach eines jedweden Thun fleifsig erkündigen, damit,Wann Einer oder Ander untüchtig befunden würde, jemands anders,der mehr Kapacität dazu hat, auch sonst niemands bestellet werdenm öge, der nicht realem oder aufs wenigste jurativam cautionem ge-stellet habe. Und weil sonderlich in Preufsen auf den Ämbtern fastso oft, als ein neuer Hauptmann zuziehet, neue Inventaria angeschafftwerden müssen, so soll dahin gearbeitet werden, dafs solches ab-geschaffet, die Inventaria entweder eiserne gemacht werden oder dieBeamten nicht befuget sein, unsere Inventaria zu gebrauchen.
8) Nachdem wir auch zu verschiedenen Malen einige Reductioaesm unsern Landen gemachet, einesteils Gehälter beschnitten, einesteilsaber gar eingezogen und wir vernehmen, dafs denselben wenig nach-gelebet werde, so soll er desfalls Erkundigung einziehen, damit hier-unter unser Nutzen und Bestes beobachtet und denen gemachten Ver-ordnungen nachgelebet werden möge.
9) Weil wir auch währender unserer Regierung öfters wahrgenommen,dafs einige Stücke von unsern Domänen unrechtmäfsigerweise ge-kommen, so soll er desfalls fleifsige Nachforschung thun lassen, damitdergleichen Stücke wieder herbeigebracht werden, wie dann, sovielPreufsen betrifft, eine Verordnung vorhanden, von welcher Zeit undJahre an alle solche ohne der Landschaft "Willen gethane Alienati onesz u revocieren seien.
10) Und weil es sich so oft zutraget, dafs wegen mangelbarerMittel eines und andere in andere Landen, auch woll allhie assignieretwird, so sollen alle solche Assignationes zuförderst von ihm revidieret,v on denen dazu bestellten Personen abgeschrieben und in ein ge-wisses Buch getragen und dadurch verhütet werden, dafs, wie öftersgeschehen, wir nicht eine Post doppelt bezahlen mögen. So viel aberdie Assignationes bei hiesigen und andern Kammern in unseren Landenbetrifft, verbleiben solche denenselben in den Ordinär-Ausgaben, diesothanen Kämmern vorgesetzet sein.
11) So haben wir auch öfters gesehen, dafs, wann wir vor eine°der andere Residenz, auch vor Gesandtschaft, Meublen, Karossen und
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