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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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400 L 1. Zur Geschichte der Ilofkammer und ihrer Vorläufer. [1678.

Dienern von Einnahme und Ausgabe kommen lassen, damit denendabei vorgehenden Mängeln desto eher remedieret werden könne.Und weil die berechnete Diener hierunter öfter säumig befundenworden, so sollen sie bei Vermeidung gewisser Strafe und Kassationdazu angemahnet werden, wie ihm denn auch auf sein Erfordern,ohngeachtet unsere Schatullintraden sowohl, als die Kontributionsrech-nungen an ihrem Orte, wie sie bisher gewesen, verbleiben und damitalso ferner verfahren werden soll, nicht allein die Extrakten von Ein-nahme und Ausgabe, so oft eis begehren wird, abgefolget werden,besonders er auch solchen Rechnungen bei der Abrechnung beiwohnen,damit, wann etwa Assiguationes, so eigentlich zum Kammer-Estat ge-hören, dahin geflossen, solches gebührlich beobachtet werden könne.Und hat er auch bei Abnehmung der Kontributionsrechnungen zu über-legen, ob nicht ein besser modus, die Contributiones mit geringererBeschwerung der Unterthanen beizubringen, zu erfinden und uns aufsolchen Fall denselben an die Hand zu geben.

4) Nachdem auch unser Kammer-Estat darum bishero in soschlechten Zustand geraten, dafs die Ämbter an keinem Orte wohladministrieret, noch mit so vielem Viehe und Schafen versehen, als esdie Notdurft erfordert, der Besatz der Bauern auch an vielen Ortenermangelt, so soll er sich eines jeden Ambts Zustand bringen unddabei die Mängel, auch zugleich Vorschläge überschreiben lassen, wiedenenselben abzuhelfen sein möchte, und dahin sehen, wenn ja nichtalle Mängel auf einmal ersetzet werden können, dafs dennoch ein Ambtnach dem andern vorgenommen und solches in guten Stand gebrachtwerde. Zu dem Ende dann unser Hofkammerpräsident, so oft esandere unsere ihm obliegende Geschäfte zulassen wollen, selbst denZustand der Ämbter in Augeschein nehmen, auch sonst öfters andereVisitatores dahin schicken soll.

5) Weil wir auch wahrgenommen, dafs in Preufsen diejenigenBediente, so an gewisse Ämbter verwiesen, öfters den besten Vorrat,wodurch das Ambt aufgeholfen werden soll, auf ihre Bezahlung weg-nehmen, im Klevischen auch dergleichen abusus vorgehen, so soll ermit Fleii's solches zu verwehren sich angelegen sein und solche Ver-ordnung zu unserer Unterschreibung aufsetzen lassen, dafs die Be-zahlung nicht anders als aus den überschiefsenden fructibus ge-nommen und die desfalls etwan ergangenen Verordnungen kassieretwerden.

6) Wie es mit den Arrenden aller Orten beschaffen, ob dieselbeauch zu unserm Nutzen eingerichtet, die Arrendatores den Kontraktenüberall ein Genüge thun und nicht vielmehr die einhabenden Örter