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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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380 H. Buch. 2. Kap. Die Domänen.

der Fall gewesen war 1 , eine Bestimmung aufgenommen, nach der derPächter mit seinem ganzen Hab und Gut haftbar wurde, es wurdeauch wohl eine Bürgschaft von Verwandten für eine beschränkte, ziem-lich geringe Summe in einem Falle, wo die jährliche Pacht1000 Thaler betrug, für 600 Thaler 2 ausgemacht, aber von De-ponierung einer bestimmten Geldsumme war auch jetzt noch nicht die Redeund das Inventar blieb nach wie vor ein eisernes, für das der Inhabernicht einen Pfennig zu erlegen hatte. Die Pachtzahlungen erfolgtenpostnumerando 8 . Auch im übrigen waren die allgemeinen Bedingungengünstig: jeder Arrendator hatte nach Ablauf seiner Pachtzeit ein Vor-recht auf die weitere Pachtung, falls er nur ebensoviel wie andereBieter zahlen wollte; starb ein Pächter vor Ablauf seines Vertrages,so hatten die Witwe oder andere Erben das Recht, bis zum Endeder Frist die Wirtschaft fortzuführen, aber sie waren nicht dazu ver-pflichtet; ein halbes Jahr nach der Kündigung durften sie abziehen!wenn alle ihre Forderungen beglichen waren 4 .

Vom Standpunkt der modernen Domänenwirtschaft möchte mandie Frage auf werfen, ob diese Zugeständnisse nicht zu grofs gewesensind, ob sie nicht Schaden angerichtet haben. Unzweifelhaft aberwar das Gegenteil der Fall: noch hatte sich der Wohlstand diesesan sich armen und in dem grofsen Kriege so furchtbar zerrüttetenLandes nicht so weit gehoben, dafs man auf strengere Bedingungenhin genug Pachtliebhaber hätte auftreiben können. Die Praxis sprachauch dafür: es sind in diesen Jahren keinerlei Kontraktbrüche vor-gekommen und auch von bedeutenden Schädigungen des Inventars istder Amtskammer wenigstens nichts zur Kenntnis gelangt. GrofseUnterschleife und Betrügereien sind nur in einem Falle vorgekommen.Der Amtmann von Oranienburg, der schon 16 Jahre auf dem Amtesafs, wurde 1697 wegen Betrügerei und anderer Exzesse entsetzt 5 undmufste 2000 Thaler Strafe zahlen 6 .

1 S. den Arrendekontrakt über das Vorwerk Potzlow (Amt Gramzow) vom15. Juli 1674 (s. u. Akten Nr. 119).

2 Art. 20 des Arrendekontrakts über das Vorwerk Drensen (Amt Gramzow) vom17. Mai 1695 (s. u. Akten Nr. 128).

3 Es heifst, die Pachten seien abzutragen zu Crucis, Luciae, Keminiscere,Trinitatis; der Pachtantritt aber erfolgte regelmäfsig zu Trinitatis (Art. 20 und Ein-gangsworte desselben Aktenstückes).

4 Art. 17 und 18 desselben Aktenstückes.

6 Kurf. Reskript vom 2. Dez. 1697 (citiert bei G all and, Die Amtmänninvon Oranienburg. Beilage zur Münch. Allg. Zeit. 1894, Nr. 17 u. 18).6 Der Kurfürst an Stoschius 29. Aug. 1698.