Fünfter Abschnitt. Die definitive Annahme des Arrendesystems (1684—97). 379
für jene 11 Ämter eine Erhöhung von etwa 9000 Thalern oder eineUberflügelung des Reinertrages von 1650/51 um 21 Prozent bedeutete,und wenn die Nachfolger Knyphausens in den nächsten Jahren auchm der Kurniark manches Tausend Mehrertrag durch Pachtsteigerungenleicht erzielten, so ernteten sie nur, was jener gesät hatte.
Denn alle diese teils errungenen, teils bis aufs letzte vorbereitetenErfolge waren doch nur dem Eingreifen Knyphausens zu danken,der Energie mit weisem Mafshalten aufs beste zu vereinigen wufste.Er befolgte nämlich in diesen Dingen zwei Prinzipien: er steigerteeinmal fort und fort die Pachten und andererseits behielt er doch imWesentlichen die alten milden Nebenbedingungen bei.
Dafür zunächst, dais er und die ihm unmittelbar untergebeneCentralstelle, in diesem wichtigsten Punkte des gesamten Domänen-Wesens die letzte Entscheidung behielt, war in der Instruktion für dieGeheime Hofkammer hinlänglich gesorgt worden. In seiner Februar-Denk-schrift hatte Knyphausen dieser noch nicht das Recht vindiziert, die Pacht-verträge endgültig abzuschliefsen 1 , aber in die Instruktion wurde eine da-hingehende Bestimmung aufgenommen 2 . In der Praxis überliefs manzwar der Amtskammer zu Kölln an der Spree die Ausfertigung und Unter-zeichnung der Kontrakte 3 , doch war damit dem Hofkammerpräsidenten,der formell auch Präsident der Amtskammer war, seine Revisions-befugnis noch immer vorbehalten, und unzweifelhaft ist, dafs Knyp-hausen die allgemeinen Direktiven für die Pachtabmachungen, dies eit den siebziger Jahren mehr und mehr nach einem bestimmtenSchema abgeschlossen wurden, gegeben hat.
Von ihnen ist zunächst hervorzuheben, dafs man die denkbargröfste Mannigfaltigkeit in der Gröi'se der Pachtobjekte walten liefe,fflan verpachtete ganze Ämter oder einzelne Vorwerke oder mehrereVorwerke zusammen 4 . Wichtiger aber war vielleicht noch, dafs man dieKautelen, die man früher den Pächtern auferlegt hatte, in keinerWeise härter machte: nach wie vor ward weder eine Geldkaution^erlangt, noch der Ankauf des Inventars oder nur des Viehsdurch den Arrendator. Zwar ward jetzt, was noch 1674 nicht
1 Art. 14 der Denkschrift vom 13. Febr. 1689 (s. u. Akten Nr. 8).
2 Art. 13 der Instruktion für die Geheime Hofkammer von 1689 (s. u. AktenNr. 10).
3 Unterschriften der Arrendeverträge.
* S. die zahlreichen Aktencitate weiter oben und unten.