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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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370 II- Buch. 2. Kap. Die Domänen.

so waren nicht mehr wie früher mehrere Fälle genannt, sondern nurzwei, Sturmwind und Feuer. In bezug auf letzteres blieb alles beimalten : der Arrendator mul'ste für Brandschaden nur dann aufkommen,wenn das Feuer durch seine oder seines Gesindes Schuld ausgekommenwar. Für den Fall des Windschadens an Dächern und Gebäudenwaren mehrere Kautelen vorgesehen, von denen früher nicht die Redegewesen war, die Dächer mufsten zur rechten Zeit ausgebessert, anden Häusern die nötigen Stützen und Gegenscharten angebracht sein,wenn dem Arrendator Ersatz geleistet werden sollte.

Für das übrige Inventar und die Feldfrucht waren zwar die altenAusnahmen geblieben: Krieg, Pest und totaler Hagelschaden, Mäusefrafsund die Vernichtungdurch schädliches Gewürm" waren sogar noch hinzu-gekommen 2 , aber für die beiden am häufigsten vorkommenden Fälle,Mifswachs und Viehsterben, war der zu verstattende Abzug von derPacht ganz ausserordentlich beschränkt worden. Er sollte nämlichnicht den vierten Teil des Gesamtertrages des verpachteten Amtesoder Vorwerkes übersteigen.

Freilich blieben bei diesen Bestimmungen immer noch grofseBaukosten für den Fiskus übrig; für Gebäude, die man neu bedurfteoder die geradezu unbrauchbar waren, mufste er auch bei diesenVorschriften selbst eintreten. Der Arrendator war zwar verpflichtet,selbst bei jeder gröfseren Reparatur, geschweige denn für Neubauten,zuvor die Genehmigung der Amtskammer einzuholen, unter Einsen-dung eines Kostenanschlages; was ihm selbst aber auferlegt war, warsehr gering: nur bei kleineren Reparaturen sollte er die dazu nötigenHanddienste ohne Abzug von der Arrende stellen 8 . In der Thatmufsten denn auch in einem einzigen Rechnungsjahre 1695/9625200 Thaler an Bau- und Unterhaltungskosten für Amts- und Vor-werkshäuser, Mühlen und Jagdhäuser, zum Teil auch für aufserordent-liehe Ausgaben ähnlicher Natur, wie die Anlage eines Dammes durchden Drömling und die Reparatur einer Amtskirche angesetzt werden.Doch mag man in diesem Jahre besonders viel Bauten unternommen

1 Art. 5 und 19 des Arrendekontrakts über das Vorwerk Drensen im AmtGrambzow vom 17. Mai 1695 (s. u. Akten Nr. 128).

2 Eventuell auch Überschwemmung. Arrendevertrag betreffend die VorwerkeSchauen und Schadow im Amt Storkow vom 4. Juni 1695 (Prov.-Arch.).

3 So nach Art. 3 des Arrendevertrags über die Vorwerke Schauen undSchadow im Amte Storkow vom 4. Juni 1695( Prov.-Arch.) und Art. 3 des Arrende-vertrags über das Amt Rüdersdorf vom 28. Mai 1692 (Potsd. Heg.-Registr.).