368 H. Buch. 2. Kap. Die Domänen.
Ali Schreibwerk hatten es ja auch die älteren Verwaltungen nichtfehlen lassen', jetzt ward bei gleichzeitiger Einschränkung des Um-fangs wenigstens der laufenden Berichte mehr auf Gleichinäfsigkeit derAnordnung 2 , Pünktlichkeit der Einsendung und auf Genauigkeit undWahrhaftigkeit der Angaben gesehen und damit der Zweck aller dieserKechnungen erst wirklich erreicht.
Dagegen ward die Fülle der Nachrichten, die man verlangte, beiden seltener vorkommenden Terminen der Verpachtung der Ämter oderVorwerke gesteigert. Wie viel genauere Nach Weisungen über die Zahl undden Besitzstand der Unterthanen bei diesen Gelegenheiten eingefordertwurden, ist schon erwähnt worden 3 . Aber auch sonst wurde jetzt dieExaktheit und Ausführlichkeit der Pachtanschläge wesentlich erhöht.Der wertvollste Bestandteil des Inventars, das Vieh, wurde jetzt ganzgenau aufgezählt: fast jedes einzelne Pferd und Stück Rindvieh warindividuell gekennzeichnet, bei den Schweinen und Schafen warendie einzelnen Kategorien ganz genau geschieden. Da waren Zucht-säue , geringe Zuchtsäue, alte Beier, Mittelschweine, jährige Pölkeund kleine Saugferkel unterschieden, da gab es alte Lämmer, vier-jährige Lämmer, Bockjährlinge, alte Hammel, sechs-, vier- undzweijährige Schafe, Zibbejährlinge, Zibbelämmer und so fort, währendman noch 1678 nur die Zahl der Viehsorten und aufserdem nur dieMelkkühe geschieden und in Geld taxiert hatte 4 . Die Geldtaxe allerwar jetzt auch der Aufzählung entsprechend nicht mehr summarisch,sondern ganz spezifiziert und es leuchtet ein, wie notwendig geradein diesem Punkt die weitschweifigste Detaillierung war, da es sich um„eisern Vieh", um stehendes, nicht von dem Pächter zu erkaufendesInventar handelte. Alle übrigen Teile der Anschläge blieben imwesentlichen ungeändert: das Mobilien- und Immobilieninventar wardeher noch exakter und eingehender 5 , nur der eigentliche Anschlagselbst, die Geldtaxen der Ernte- und derVieherträge, waren nach wievor ziemlich summarisch. Und auch die alte grofse Lücke der Do-
1 S. o. S. 365 Anm. 3.
2 S. o. S. 297.
3 S. o. S. 360.
4 Anschläge der Vorwerke Altcn-Ruppin und Schulzendorf (Amt Ruppin) f« rTrin. 1678 (Prov.-Arch.).
6 So heifst es in einem Pachtvertrage, dem Arrendator solle „ein beschriebenesInventarium von den beiden Vorwerks- und Schäfereigebäuden, Mobilien und In-strumenten, Vieh und wie die Gelände beschaffen" übergeben werden. Art. 3 desArrendevertrags über Schauen und Schadow vom 4. Juni 1695 (Prov.-Arch.).