Fünfter Abschnitt. Die definitive Annahme des Arrendesystems (1684—97). 365
der Hofkammerinstruktion wurde festgesetzt, dais von den Kammernschon drei Monate nach Trinitatis die Extrakte aus den Geld-, Korn-,Vieh-, Brau- und Haushaltungsrechnungen der Ämter und aus denAmtsüberschlägen über die Einnahmen und Ausgaben des begonnenenRechnungsjahres an die Geheime Hofkammer einzusenden seien 1 .
Damit aber war ein Zwiefaches erreicht: es waren nicht blofsdie Bestimmungen für das Rechnungswesen verschärft, sondern eswar auch für ihre Einhaltung eine weitere Garantie geschaffen. Esgab nunmehr nicht nur eine, sondern zwei Kontrollinstanzen. Unddafür, dal's diese Einrichtungen nun nicht wieder, wie die meisten vonallen früher getroffenen Maisnahmen, auf dem Papier stehen blieben,bürgte Knyphausens Persönlichkeit, sein rastloser Eifer. Durch ihnWard zunächst die oberste Behörde fortgerissen und durch die sehrstraffe Centralisierung aller Geschäfte wurden auch die Amtskammernund zuletzt selbst die Ämter in die Sphäre dieses persönlichen Ein-flusses gezogen.
Jetzt zuerst begann in diese Verwaltung der Geist strenger Pflicht-erfüllung einzuziehen, der an die höheren Beamten die stärksten An-sprüche stellte, ihnen aber auch die Macht gab, ebenso rücksichtslos vonihren Untergebenen die gleiche Anspannung zu verlangen. Im amt-lichen Verkehr wurde die Sprache üblich, die für das spätere preufsischeBeamtentum charakteristisch ist und die zwar schroff und wenig ein-nehmend erscheint, aber auch das Symptom eines exakten Dienst-betriebes ist. Als der Kastner von Ruppin, einem Amte, das nochverwaltet wurde, einmal im November noch nicht den Überschlagüber das laufende Jahr eingesandt hatte, ward ihm aufgegeben, ihnsogleich „ohne Erwartung fernerer Verordnung" einzusenden. DasMahnschreiben ist noch sehr höflich und die Amtskammerräte ver-sichern ihren Untergebenen am Schlüsse, dafs sie „ihm zu Gutemerbötig" seien. Als Antwort aber auf die nunmehr eingesandten Rech-nungsauszüge teilen sie ihm einen Monat später mit, dafs die Ex-trakte „mit ziemlichem Unfleifs" abgefafst seien. Es wird ihm vor-geschrieben, er solle den Überschlag nach Titeln und Rubriken ordnenu «d nicht „eines in das andere werfen." Und als nun der also Ab-gekanzelte sich durch Ausreden rechtfertigen will: die Witwe seinesVorgängers habe noch Akten bei sich und was der Ausflüchte mehr
1 Art. 5 der Instruction für die Geheime Hofkammer (1689, s. u. AktenNr. 10).