196 H- Buch. 2. Kap. Die Domänen.
Amts. Nach der noch in Geltung stehenden Amtsordnung von 1617waren alle Amtsgeschäfte ihm ebenso wie dem Hauptmann aufgetragen,so dafs er schon damals nicht blofs die Amtsrechnungen zu führenhatte, wie sein Titel allein vermuten läfst, sondern ebenso das Patronatüber die dem Amte unterstehenden Kirchen wahrzunehmen, die Erb-register zu halten, die Inventarien aufzuzeichnen, die gesamte Ökonomiedes Amtes zu leiten, die Kassen zu führen und selbst die richterlicheund Polizeigewalt im Bereiche des Amtes auszuüben 1 . Der Adjunkt
1 Amtsordnung für Fürstenwalde, dat. Fürstenwalde, 5. Juni 1617, die wohlfür alle Ämter gleichlautend erlassen worden ist. Ein Abdruck findet sich (ohneBezeichnung eines bestimmten Amts und mit dem Datum Kölln a. d. Spree 8. Juni1617) bei Fischbach III 1 (1784) S. 45 ff. Verkürzt sind dort nur die Anfängevon Artikel 1—4. Ich notiere folgende wesentliche Abweichungen: Art. 1 beginntin der Vorlage: „Zum ersten und für allen Dingen sollen der Hauptmann, Ambt-und Kornschreiber Gottes Ehre suchen etc.", Art. 2: „Zum andern soll auch unserHauptmann und Ambtscbreiber etc.", Art. 3: „3) soll der Hauptmann und Ambt-schreiber auf jeder Kirchen etc.", Art. 4: „4) soll der Hauptmann darauf guteAchtung geben, dafs der Ambt- und Kornschreiber alle dem, was bei den an-genommenen Ambtsrechnungen angeordnet und verabschiedet worden, gebührlichennachsetzen, wie auch dafs sie nichts weniger die ihnen anjetzo zugestellten Ord-nungen nicht allein für ihre Person etc." Feiner findet sich in derFürsteuwalderOrdnung nach Art. 19 ein Art. 20: „Soll der Ambtschreibor den Fleischzehent vondenen, die ihn zu geben schuldig, von Füllen, Kälbern, Lämmern, Bienen jedesJahres auf Walpurgis, von den Gänsen aber auf Margarethä fleifsig nehmen. Undnachdem in diesem Ambte bishero von den Unterthanen und Hirten zum Zehntenvon jedem Füllen drei Arg., von jedem Kalb zwanzig gute Pfennige, auch vonjedem Lamm, so die Unterthanen über das zehnte Haupt behalten, 16 gute Pfennigeund von einer Gans, so viel derer über die zehente blieben, sechs gute Pfennigejährlichen genommen und berechnet worden, so soll es der Amtschreiber auchnachmalen also halten und dieses in fleifsige Acht haben, dafs er aus den Hirten-steilen und von den Schmieden von den Lämmern das sechste Haupt fordern undvon jedem Haupt, so über das sechste bleibet, 2 Arg. und drei Pfennige fordernund berechnen, auch dahin sehen, dafs die Kerbstücke von allem Viehzehnten durchdie Schulzen fleifsig gehalten werden mögen." Und nach Art. 20 ein (in der durcheinen Einschub veränderten Zählung mit 22 bezeichneter) Artikel: „Und weil indiesem Ambte bisher Hopfen und andere Gartengewächse öfters gekauft worden,so soll der Ambtscbreiber die rechte Zeit, wann der Hopfen am wohlfeilsten ist,wie er denn in diesem Ambte sehr gut Gelegenheit dazu hat, in Acht nehmen undeine Anzahl ankaufen, damit hernach, wenn er teuer ist, desto weniger daraufgewendet werden dürfe." Endlich beginnt der Art, 22 (Fischbachscher Zählung) inder Fürstenwalder Fassung mit den Worten: „Wollen wir, dafs in Abwesen desHauptmanns unser Kornschreiber allhie dem Ambtschreiber in allen billichenDingen" etc. — Der Übersichtlichkeit wegen füge ich hier ein Regest des Stückesbei, das über die Anordnung der einzelnen Artikel (nach der Zählung Fischbachs)orientiert:
1) Gottesfürchtiger Wandel des Personals. — 2) Kirchenlehn. — 3) Unterhalt