Erster Abschnitt. Die Zeit des Administrationssystems (1640—51;. 197
und nächste Untergebene ] des Amtsschreibers war der Kornschreiber,der in der Regel in eine vakant werdende Anitsschreiberstelle auf-rückte 2 . An bestimmten Vorschriften für die Ergänzung dieses wich-tigen Beamtenstandes fehlte es ganz, besondere Anforderungen an ihreAusbildung wurden nicht gestellt, nur die Hinterlegung einer Kautionwurde verlangt 8 . Es kam vor, dafs der Schreiber eines GeheimenRates 4 , ein andermal, dafs ein Zöllner 5 Kornschreiber wurde. DieStellen waren sebr begehrt, vielfach wurden Expektanzen auf sieerteilt", um manchen Amtsschreiberposten kam es zu Intriguen und
der Kirchen. — 4) Beachtung der Rechnungs- und sonstigen Vorschriften derKammer. — 5) Kontrolle über die Einkünfte und die Amts- und Kornschreiber. —6) Erbregister. — 7) Wahrung der Mühlengerechtsame. — 8) Verbesserung desAckerbaues. — 9) Rodungen; über sie ist an die Kammer zu berichten. — 10) Auf-sicht über die Bestellung der Felder. — 11) Viehhaltung. — 12) Butter und Käse.13) Amts- und Kornschreiber sollen kein eigenes Vieh halten. — 14) Schweinezucht.
— 15) Geflügel. — 16) Wolle, Tantieme der Schäfer. — 17) Lämmer der Schäfer.
— 18; Abrechnung und Inventarisierung bei den Schäfereien. — 19) Schafcompost.
— 20) Mahlen, Backen und Brauen. — 21) Korn, Wolle und anderes nur mitVorwissen der Amtsräte zu verkaufen, Hauptmann, Amts- und Kornschreiber sollennichts über ihr Deputat nehmen. Führung der Amtsrechnungen. — 22) Eintreibungder Aufscnstände, Zinse und Pachte. — 23) Gegenregister des Hauptmanns zurKontrolle von Amts- und Kornschreiber. — 24) Kur- und fürstliche Abläger. —25) Aufnahme der „Zufälligen" und Fremden. — 26) Anhörung der Klagen durchden Hauptmann und in seiner Abwesenheit durch den Amtsschreiber. Behandlungder Unterthanen, Dingetage, Feuer- und Jagdpolizei. — 27) Ausschliefsung derPfarrer beim Abschlufs von Verträgen. Erbschichtungen. Erbrecht der Unterthanen.
— 28) Ab- und Zuzug der Bauern. — 29) Auskaufung von Unterthanen durchAdlige oder Bürger zu verhindern. — 30) Bauten und Reparaturen. — 31) Korn-zettel, Koni- und sonstige Register des Amtschreibers. — 32) Der Korn-schreiber. — 33) Führung der Rechnungsbücher. — 34) Aufsicht über die Vögteund ihr Verhalten zu den Unterthanen. Versagung aller unerlaubter Post- undHolzfuhren. — 35) Zinse. — 36) Mühlsteine. — Schlufs: Amts- und Kornschreibersollen das Amt niemals nachts verlassen. Zuwiderhandlungen gegen die Amts-ordnuug von Seiten der Unterthanen und des Personals sind vom Amtsschreiberzu bestrafen, die von Seiten anderer sind dem Kurfürsten oder der Amtskammerzu melden.
1 Art, 34 der Amtsordnung von 1617 (Fischbach III. 1 S. 55).
2 S. u. Anm. 4.
3 Der Kurfürst an die Amtskammer 2. Okt. 1643.
4 Der Kurfürst an den Amtskammerpräsidenten 28. März 1646: Der geweseneSchreiber des Herrn Seidel wird Kornschreiber zu Spandau, der bisherige Inhaberdieser Stelle wird Amtsschreiber und der bisherige Amtsschreiber wird nachFürstenwalde „transferiert".
r> Der Kurfürst an die Amtskammer 10. Nov. 1649.
6 So z. B. Kurfürstliche Dekrete vom 12. Mai (Konzept Schwerins) und20. Dez. 1657.