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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Erster Abschnitt. Die Zeit des Administrationssystems (164051;. 197

und nächste Untergebene ] des Amtsschreibers war der Kornschreiber,der in der Regel in eine vakant werdende Anitsschreiberstelle auf-rückte 2 . An bestimmten Vorschriften für die Ergänzung dieses wich-tigen Beamtenstandes fehlte es ganz, besondere Anforderungen an ihreAusbildung wurden nicht gestellt, nur die Hinterlegung einer Kautionwurde verlangt 8 . Es kam vor, dafs der Schreiber eines GeheimenRates 4 , ein andermal, dafs ein Zöllner 5 Kornschreiber wurde. DieStellen waren sebr begehrt, vielfach wurden Expektanzen auf sieerteilt", um manchen Amtsschreiberposten kam es zu Intriguen und

der Kirchen. 4) Beachtung der Rechnungs- und sonstigen Vorschriften derKammer. 5) Kontrolle über die Einkünfte und die Amts- und Kornschreiber.6) Erbregister. 7) Wahrung der Mühlengerechtsame. 8) Verbesserung desAckerbaues. 9) Rodungen; über sie ist an die Kammer zu berichten. 10) Auf-sicht über die Bestellung der Felder. 11) Viehhaltung. 12) Butter und Käse.13) Amts- und Kornschreiber sollen kein eigenes Vieh halten. 14) Schweinezucht.

15) Geflügel. 16) Wolle, Tantieme der Schäfer. 17) Lämmer der Schäfer.

18; Abrechnung und Inventarisierung bei den Schäfereien. 19) Schafcompost.

20) Mahlen, Backen und Brauen. 21) Korn, Wolle und anderes nur mitVorwissen der Amtsräte zu verkaufen, Hauptmann, Amts- und Kornschreiber sollennichts über ihr Deputat nehmen. Führung der Amtsrechnungen. 22) Eintreibungder Aufscnstände, Zinse und Pachte. 23) Gegenregister des Hauptmanns zurKontrolle von Amts- und Kornschreiber. 24) Kur- und fürstliche Abläger.25) Aufnahme derZufälligen" und Fremden. 26) Anhörung der Klagen durchden Hauptmann und in seiner Abwesenheit durch den Amtsschreiber. Behandlungder Unterthanen, Dingetage, Feuer- und Jagdpolizei. 27) Ausschliefsung derPfarrer beim Abschlufs von Verträgen. Erbschichtungen. Erbrecht der Unterthanen.

28) Ab- und Zuzug der Bauern. 29) Auskaufung von Unterthanen durchAdlige oder Bürger zu verhindern. 30) Bauten und Reparaturen. 31) Korn-zettel, Koni- und sonstige Register des Amtschreibers. 32) Der Korn-schreiber. 33) Führung der Rechnungsbücher. 34) Aufsicht über die Vögteund ihr Verhalten zu den Unterthanen. Versagung aller unerlaubter Post- undHolzfuhren. 35) Zinse. 36) Mühlsteine. Schlufs: Amts- und Kornschreibersollen das Amt niemals nachts verlassen. Zuwiderhandlungen gegen die Amts-ordnuug von Seiten der Unterthanen und des Personals sind vom Amtsschreiberzu bestrafen, die von Seiten anderer sind dem Kurfürsten oder der Amtskammerzu melden.

1 Art, 34 der Amtsordnung von 1617 (Fischbach III. 1 S. 55).

2 S. u. Anm. 4.

3 Der Kurfürst an die Amtskammer 2. Okt. 1643.

4 Der Kurfürst an den Amtskammerpräsidenten 28. März 1646: Der geweseneSchreiber des Herrn Seidel wird Kornschreiber zu Spandau, der bisherige Inhaberdieser Stelle wird Amtsschreiber und der bisherige Amtsschreiber wird nachFürstenwaldetransferiert".

r> Der Kurfürst an die Amtskammer 10. Nov. 1649.

6 So z. B. Kurfürstliche Dekrete vom 12. Mai (Konzept Schwerins) und20. Dez. 1657.