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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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194 II. Buch. 2. Kap. Die Domänen.

machtlos geworden 1 . Auch in der Altmark, in der allein die Würdedes Landeshauptmanns noch wirkliche Bedeutung hatte, ward diesemgelegentlich jede Einmischung in die Angelegenheiten der Kammer-verwaltung verboten 2 , nur bei besonderen Veranlassungen ward er,wie es jedem anderen kurfürstlichen Beamten widerfahren konnte,ausdrücklich mit einem Kommissorium für derartige Sachen betraut 3 .Die Hauptleute, von denen ursprünglich unzweifelhaft jeder nurein Amt haben sollte, mochten noch dicht vor Beginn des dreifsig-jährigen Krieges wirklich fungierende Beamte gewesen sein, die Amts-ordnungen, die im Jahre 1617 erlassen wurden, wandten sich immeran erster Stelle an sie. Vielleicht hat indessen der Wandlungsprozefs,der aus diesem Amt eine Sinekure machte, auch schon damals ein-gesetzt, zur Zeit des Regierungswechsels war er jedenfalls schon fastüberall sehr weit fortgeschritten. Nicht als ob die Hauptleute niemalsmehr in die Verwaltung eingegriffen hätten, aber in der Regel be-schränkte sich ihre Thätigkeit doch nur auf aufserordentliche Gelegen-heiten, vor allem auf besondere Inspektionen des Amts und auf Unter-suchungen von aufsergewöhnlich wichtigen Beschwerden der Unter-thanen. Obwohl es noch immer in ihren Bestallungen liiefs, dafs sieihre Hauptmannschaften nach bestem Wissen und Vermögen verwaltensollten 4 , konnten sie die laufenden Geschäfte, wichtige wie unwichtige,gar nicht wahrnehmen, da bei weitem der gröfste Teil von ihnen einanderes Amt zu versehen hatte, das seinen Inhaber wirklich in An-

1 S. Isaacsohn II S. 2 f. Zwantzigk (Incrementa domus Branden-burgiae I [16891704, Ms. im Ges. Staatsarchiv] Tit. XXI cap. 1) macht hierüberfolgende Angaben: in der Altmark ist ein Landeshauptmann (s. u. Anm. 2); dieUckermark behält ihren Landvogt, der von Adel und ein Landeseingcsessener seinmufs; wenn die Priegnitz einen Landvogt oder Landeshauptmann haben will, sowill der Kurfürst einen bestellen, den dann er und das Land zu besolden haben;Kuppin soll in Justizsachen und Oeconomicis gleichfalls einen Landeshauptmannhaben, wie bisher auch observiret ist, Beeskow-Storkow-Cottbus ingleichen.

2 Der Hauptmann in der Altmark wirdabermals befehliget", sich in Zoll-,Jagd-, Holz- und Ämtersachen nicht zu mischen (Reskr. vom 25. Jan. 1645).

3 So bei Ansetzung niederländischer Kolonisten in Tangermünde, wozu OttoGrote und Christoffer v. Bismarck im Auftrage Hempos v. d. Knesebeck, Hauptmannsder Altmark, erschienen. Dieser aber hatte vom Kurfürsten den speciellen Auftragerhalten. (Bericht Grotes, Joachim Schulzes und Bismarcks an den Kurfürsten vom6. Mai 1649, der Kurfürst an Knesebeck [Konzept Schwerins] 7. April 1649.)

4 Weitere Angaben über ihre Amtspflichten finden sich in ihren Bestallungennicht. (Bestallung des Kämmerers und Obersten von Burgsdorf zum Hauptmannvon Diesdorf und Arendsee vom 19. April 1661.)