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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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184 H. Buch. 1. Kap. Die Organisation der Verwaltung.

der Arntskammer und der Hofverwaltung, der schon früher bestandenund 1652 noch enger gestaltet worden war, schärfer zum Ausdruck.Es war insofern vorteilhaft, als die Aufsichtsbefugnis der Kammerüber die Ausgaben der Hofhaltung dadurch erst recht wirksamwurde: ein Fehler der Reform von 1052 ward dadurch gut gemacht.Canstein liefs diese Combination allerdings selbst nach einigen Jahrenwieder fahren, als er 1669 zu seiner Entlastung von dem Hofamtentbunden wurde, aber bald darauf sorgte er durch eine viel ein-schneidendere Mafsregel für eine noch bessere Lösung dieser Fragedurch die Begründung der Hofstaatskasse, von der schon gesprochenworden ist x .

Sie war im Kompetenzbereich der kurmärkisehen Kammerver-waltung die wichtigste organisatorische Mafsnahme dieser Periode. Dennsie griff nicht blofs in das Centralkassenwesen, sondern auch in dasder Mark, ja auch in die Thätigkeit der Arntskammer tief ein: dieVerbindung der Amtskammer mit der Hofhaltung, die jener nichtblos eine grofse Zahl ihr ursprünglich fremder Geschäfte aufge-bürdet hatte, sondern auch sonst in vielen Beziehungen durch ihreVermischung von Hof- und Staatsangelegenheiten Schaden anrichtete,war dadurch mit einem Schlage durchschnitten. Die Amtskammerhatte nunmehr nur noch Geld und Naturalien an diese Stelle zuliefern, brauchte sich aber im übrigen um die Ausgabeverwaltung desHofes nicht im mindesten mehr zu kümmern. Dafür dafs über dieHofhaltung das auch im Interesse der Finanzverwaltung notwendigeMals an Kontrolle ausgeübt würde, war ja, wie ebenfalls schondargelegt worden ist, anderweit gesorgt worden.

Im übrigen blieb es dagegen meist beim alten: die Bestallungender Amtskammerräte, die in dieser Epoche abgefafst wurden, weisenkeinen wesentlichen Unterschied von den früheren Umständen dieserArt auf 2 .

Nur die Unabhängigkeit der Arntskammer den Geheimen Rätengegenüber in formellen Dingen scheint in diesen Jahren etwas zu-genommen zu haben: die Berichte der unteren Instanzen wurdenzwar noch immer meist an den Kurfürsten adressiert, gingen aber auch

1 S. o. S. 83 ff.

2 Bestallung Johann Samuel Fehrs vom 2. Aug. 1669, Joachim Ernstv. Grumbckows vom 12. April 1671 (s. u. Akten Nr. 69 und 71).