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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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174 n. Buch. 1. Kap. Organisation der Verwaltung.

der sechs ausschliefslich bei der Amtskammer beschäftigten Beamten,die zu Anfang des Jahres vorhanden gewesen waren, jetzt nur nochfünf bei der Behörde arbeiteten. Die Staatskaminerräte aber, die an-fänglich wenigstens zum Teil noch der Amtskammer ihre Geschäfteerleichterten, sind bald anderweit beschäftigt worden 1 . Wenn alleinSchwerin in diesem Zweige der Verwaltung noch thätig blieb, so wardamit nur der alte Zustand wiederhergestellt, dafs nämlich die Korre-spondenz der Amtskammer mit dem Kurfürsten, wie die aller anderenBehörden mit ihm, von einem der Geheimen Räte bearbeitet wurde.

Das positive Ergebnis der Beform beschränkte sich mithin darauf,dafs eine aul'serordentliehe Revision einmal den Beamten ein heilsamesquos ego zugerufen hatte und dafs eine Reihe alter eingeschlafenerVerordnungen wieder zur Geltung gebracht wurde. Die Organisationaber, die man neu schuf, bedeutete fast in allen Teilen eine Ver-schlechterung: die Abschaffung der Präsidentenstelle, die Überlastungder Amtskammer mit dem Detail der Hofverwaltung, die Aufhebungdes Abhängigkeitsverhältnisses, in dem diese und die Hofrentei bisherzur Kammerverwaltung gestanden hatte, waren allesamt schädlicheNeuerungen, die alten Schäden aber, der Mangel an Decernaten, dieUngeregeltheit des Verhältnisses der Amtskammer zum Geheimen Rateund die verkehrte Teilung der materiellen Verwaltung, wie der Kassen-und Rechnungsführung zwischen Amtskammer und Hofrentei warengeblieben.

So erreichte denn die Reform von 1652 auf diesem Gebiete nichteinmal, was ihr anderwärts gelang, die Beseitigung von Mifsständenim ersten raschen Ansturm.

Zunächst trat nun wieder Stillstand ein. Nur die Ernennung eineszweiten Hofrentmeisters im Dezember Cossel ward, wie schon er-zählt ist, zum Kammergerichtsrat befördert und behielt zwar sein altesAmt nebenher bei, sollte aber in Michael Matthiafs einen Adjunktenerhalten gab Gelegenheit für die Hofrentei, deren Kompetenzen dieReform ganz unberührt gelassen hatte, eine neue Instruktion zu ent-werfen, die, wenn sie auch keine principiellen Änderungen involvierte,die bisherige Geschäftsordnung doch wieder in Erinnerung brachteund auch hier und da neue Details hinzufügte. Die Befugnisse desneuen Hofrentmeisters wurden insofern erweitert, als er auch die

1 S. o. S. 22 ff.