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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Die Amtskammer zu Kölln und das kurmärkische Kassenwesen (165197). 173

Das Verhältnis der Amtskammer zum Hofrentmeister aber blieb ebensounklar wie früher: die Zölle blieben unter seiner Verwaltung undvon einer Kontrolle über seine Kassenführung war nur insofern dieRede, als bestimmt wurde, dafs vierteljährlich mit ihm Konferenzengehalten und die verfügbaren Einnahmen verteilt werden sollten, da-mit es keine Gehaltsrückstände mehr gebe. Durch diese sehr frag-mentarischen Bestimmungen ward der bestehende Zustand sogar nochverschlimmert, da früher der Amtskammerpräsident die Pflicht unddas Recht gehabt hatte, die Ausgaben der Hofrentei zu kontrollierenund die Gesamtbehörde die Hofrenteirechnungen nachzuprüfen hatte l .Nur aufserhalb der Ordnung ward verfügt, dafs die Hofrenteirechnungenjährlich geprüft und dazu ein Mitglied der Amtskammer zugezogenwerden solle 2 .

Endlieh, und das war wohl das übelste, ward weder die Qualitätnoch die Quantität der der Amtskammer zur Verfügung stehendenArbeitskräfte erhöht. Im Gegenteil, der befähigtste unter den Be-amten der Amtskammer, Joachim Schulze, schied gegen Ende desJahres aus a , der Hofrentmeister Cossel erhielt noch ein neues Neben-amt 4 er wurde zum Kammergerichtsrat ernannt, und ein neuerBeamter wurde nicht bei der Amtskammer angestellt 5 , so dafs statt

1 Wenn Isaacsohn (Beamtentum II S. 118) behauptet,es sei der Trennungzwischen Amtskammer und Hofrentei, deren Verwaltungen ineinander gegriffen, in-soweit abgeholfen, dafs der Hofrentmeister als ordentliches Mitglied und Rat indie Amtskammer trat," so irrt er damit, da die Berufung Cossels ja schon vor derReform erfolgt war (s. o. S. 161). Es fand nicht eine Verschmelzung, sondern eineTrennung statt.

2 Ebenso wie bei der Küstriner Landrentei (Reskript vom 20. Juli 1652).

3 So nach Isaacsohn (Reform S. 181); ein Beleg in den Akten hat mirnicht vorgelegen, doch spricht dafür, dafs ein Etat von 1656 ihn nicht mehr erwähnt(Specifikation aller kurfürstlich brandenburgischen Beamten in der Kur Branden-burg von 1656).

4 Dafs er seine alte Stelle behielt, wurde ausdrücklich verfügt (Reskript vom5. Dez. 1658).

5 Dieter, den der Hofstaat von 1652 (König II S. 293) schon als Amtskammer-rat aufführt, wurde dazu formell erst später ernannt (der Kurfürst an die GeheimenRäte, 15. Mai 1652). Dafür, dafs, wie Isaacsohn (Reform S. 181) behauptet,damals die Zahl der Sekretäre vermehrt worden sei, habe ich in den Akten keinerleiBeleg gefunden. Dagegen spricht, dafs ein Etat von 1656 geradeso wie der von1652 (König II S. 293), nur einen erwähnt und zwar noch denselben (Specifikationvon 1656). Matthiafs endlich, von dem Isaacsohn (ebenda S. 181) behauptet, ersei das Jahr darauf (1653) zum Amtskammerrat ernannt worden, ist es erst 1655geworden (s. u. S. 176).