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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Die Amtskammer zu Kölln und das kurmärkische Kassenwesen (165197). 175

Ämterrechnungeu prüfen sollte, was bisher der Amtskammer alleinvorbehalten gewesen war: er ward angewiesen, nicht blofs die Gelder,sondern auch die Rechnungen über die bei den Ämtern selbst auf-gewachsenen Ausgaben zu kontrollieren, während in früheren In-struktionen nur von einer Inempfangnahme der aus den Ämternfliefsenden Bareinnahmen die Rede gewesen war. In der Hauptsacheaber ward ihm, wie früher, nicht blofs in finanzieller, sondern auch inmaterieller Beziehung die Inspektion über die Zölle und die übrigenEinnahmequellen der Hofrentei übertragen, über die Zollverwaltungund das Mühlsteinmonopol waren ausführliche Vorschriften hinzugefügt.In Bezug auf die Kassenführung des Hofrentmeisters ward eine Lückeder Amtskammerordnung von 1652 wieder ausgefüllt: es ward aus-drücklich festgestellt, dal's die Amtskammer seine Quartals- wie Jahres-rechnungen prüfen sollte, dagegen liefs man die Bestimmung, nachder alle Ausgabeanweisungen von der Amtskammer unterschriebenwerden sollten, bevor sie die Hofrentei honorieren dürfe, die man imvorigen Jahre getroffen hatte, wieder fallen. Einen gewissen Anteilan der Ausgabenverwaltung des Hofhalts erhielt der Hofrentmeisternunmehr auch: er ward beauftragt, die Einkäufe auf der Frankfurterund Leipziger Messe für sie zu besorgen 1 .

Dai's man für dies Amt einen so tüchtigen Mann, wie Matthiafses war, gefunden hatte, war erfreulich. Die Instruktion aber, dieSchwerin entworfen hatte, bedeutete keinen wesentlichen Fortschrittin der Organisation. Wohl ward, was durchaus notwendig war, dasAbhängigkeitsverhältnis zwischen Hofrentei und Amtskammer jetzt aus-drücklich wiederhergestellt, auch die Beteiligung des Hofrentmeistersan der Rechnungskontrolle über die Ämter war gewifs vorteilhaft, aberdie Kompliziertheit der Verwaltung ward dadurch ebenso gesteigert,wie durch die Bestimmung, dal's neben den eigentlichen Hofbeamtenund der Amtskammer nun auch noch der Hofrentmeister an der Hof-staatsverwaltung teilnehmen sollte. Die wenig erspriefsliche Teilungder materiellen Verwaltung endlich blieb ungerührt bestehen.

Auch bei der Amtskammer blieb zunächst alles ungeändert. Erstnach Verlauf mehrerer Jahre wurden wenigstens einige von den Ge-brechen, an denen nunmehr die Organisation der Amtskammer litt,

1 Bestallung von Michael Matthiafs als Hofrentmeister, 5. Dez. 1653 (KonzeptSchwerins, s. u. Akten Nr. 68).