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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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170 II, Buch. 1. Kap. Organisation der Verwaltung.

mitglieder von dem Präsidenten. Keiner habe ohne Arnims Wissenetwas unternehmen dürfen.

So sehritt man denn zu der allgemeinen Reorganisation der Be-hörde, die man schon zu Anfang geplant haben mochte: eine neueKammerordnung ward erlassen l . Dafs sie von der Wiederbesetzungder Präsidentenstelle Abstand nahm, ist bei der Anschauung derbeiden Staatskammerräte, auf deren Vorschläge hin die Ordnung ab-gefafst war, nicht verwunderlich. Dafür ward nun das Kollegial-system völlig durchgeführt. Alle eingelaufenen Supplikationen, Berichteund sonstige Schreiben sollten im Plenum verlesen und beratenwerden. Die Beschlüsse sollten durch Abstimmung und per majoragefafst, durch die Sekretäre und Schreiber in wichtiger Angelegen-heit durch die Räte und Kamniermeister selbst zu Papier gebrachtund im Konzept wiederum im Plenum vorgelesen und von allen an-wesenden Mitgliedern unterzeichnet werden. Die Sekretäre undSchreiber sollten, wie früher, den Räten und Kammermeistern unter-geben sein. Für alle Beamte ward, was früher nicht geschehen war,eine bestimmte Dienstzeit, von 8 bis 11 Uhr morgens und 2 bis 5 Uhrnachmittags festgesetzt, allerdings immer noch mit dem abmilderndenZusatz,wenn es die Not erfordert,"

Die Funktionen der Amtskammer auf dem Gebiete der Einnahme-verwaltung wurden nicht wesentlich geändert; ganz wie in den Ord-nungen von 1615 und 1620 wurde ihr die Einforderung und Prüfungder Ämterrechnungen zur Pflicht gemacht: eine Aufgabe, die freilichnach den geltenden Ansichten nur noch kurze Zeit zu erledigen war,denn es war in der Kammerordnung nur von den alten aufgelaufenenRechnungen und von denen der noch in Administration befindlichenÄmter die Rede. Die Visitationen dagegen, die wie in den früherenOrdnungen auch hier gefordert wurden, sollten sich * auch auf die ver-arrendierten Ämter erstrecken. Die Leitung der kleinen Staats-industrien ward der Kammer ganz wie früher übertragen. Neuwaren nur einige Bestimmungen über die Aufsicht, die die Amts-kammer über die Domänen ausüben sollte, insbesondere über die

1 Wann, ist nicht mehr festzustellen. Warum Isaacsohn (Keform S. 182,206)annimmt, dafs es im Herhst geschehen ist, habe ich nicht feststellen können. KndeJuli meldete die Amtskammer schon, dafs sie dabei sei. (Die Amtskammer an denKurfürsten 20. Juli 16S2.)