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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Die Amtskammer zu Kölln und das kurmärkische Kassenwesen (165197). 171

Kontrollierung der Bauten und Reparaturen und die Feststellung derInventare.

Ganz anders verhielt es sich mit der Ausgabenverwaltung: inBezug auf sie ward eine prineipielle Änderung vorgenommen. Nachder Ordnung von 1615 hatte die Amtskammer als solche mit derKontrolle der Ausgaben nichts zu thun. Seit 1620 war nur ihr Vor-sitzender mit der Leitung dieser Geschäfte, die fast durchweg dieHofhaltung betrafen, betraut worden l . Jetzt mochte der Wegfall derPräsidentenstelle dazu führen, das ganze Kollegium an seine Stelle zusetzen. Die Tage-, Wochen- und Vierteljahrsrechnungen, die in Kücheund Keller, Silberkammer und Futterboden bei Hofe aufliefen, solltefortan die Amtskammer in Gemeinschaft mit den drei obersten Hof-beamten, dem Hofmarschall, dem SchloMiauptmann und dem Ober-schenken durchsehen, sie sollte mit den Handwerkern verhandeln unddie ihnen ausgestellten Anweisungen an die Hofrentei ausfertigen. Fürdie rechtzeitige Lieferung von Holz und Kohlen und allen Viktualienfür den Hof solle sie Sorge tragen, zur Aufnahme von Inventarienüber alle Vorräte, Mobilien und Geräte der Hofhaltung sollten jährlicheinige Kaminerschreiber abgeordnet werden und darüber nicht alleindem Hofmarschall, sondern auch der Amtskammer Bericht ^erstatten.

De facto mochte die Trennung, die im Jahre 1615 zwischen derHof- und Kammerverwaltung durchgeführt war, schon früher durch-brochen worden sein; der Amtskammerpräsident mochte nicht seltenseine Funktionen bei der Hofhaltung durch einen seiner Räte wahr-nehmen lassen, principiell aber wurde sie doch erst jetzt aufgehoben 2 .

Vom Staudpunkte der Hofverwaltung mochte diese Änderung nurwünschenswert erscheinen, die Reehnungs- und Kassenkontrolle, diebei den Hofchargen nicht eben in den fachkundigsten Händen liegenmochte, wurde unzweifelhaft dadurch verschärft. Der Kammer-verwaltung aber konnte diese neuerliche Verschmelzung nur Nachteilbringen. Es bedeutete einen Rückfall in frühere Zeiten, in primitivereVerhältnisse. Wohl wäre es angemessen gewesen, der Amtskammer

1 S. o. S. 157 f. und die Bestallung Joachim Schulzes vom 25. Mai 1638 (u.Akten Nr. 60).

2 Isaacsohn sagt, es steheaufser aller Frage", dafs in jenem Augenblick(1652) zuerst in bewufster principieller Weise der Anfang zur Trennung des persön-lichen Hofstaats des Fürsten von dem Ämter-, dem Civil- und Kriegsstaat gemachtwurde (Reform S. 185, ähnlich Gesch. des Beamtentums II S. 138). Ich meine,das Gegenteil behaupten zu müssen.