Die Amtskammer zu Kölln und das kurmärkische Kassenwesen (1640—51). 163
Verwaltung also durch den Geheimen Rat. Aber eine solche Kon-trolle fand im Grunde nicht statt, da das Eingreifen der GeheimenRäte ein ganz willkürliches war. So war denn durch diese Unklar-heit nur die Verantwortlichkeit zersplittert, sicherlich nicht ohne Schadenfür die Erledigung der Geschäfte.
Und in der That erwies sich der bestehende Zustand als durch-aus unzulänglich und zeitigte sehr wenig befriedigende Resultate. Fastin jeder Bestallung dieser Jahre fand sich der Satz: der Neuernanntemöge die aufgewachsenen Rechnungen einfordern und aufarbeiten undsie nicht von neuem sich anhäufen lassen. In der Aufsicht über dieRechnungsführung der Ämter aber bestand die hauptsächlichste Funktionder Amtskammer, und es leuchtet ein, wie wenig die Behörde ihrenAufgaben überhaupt gerecht wurde, wenn sie dergestalt fortwährendgemahnt werden mufste. Die Rechnungen pflegten jahrelang un-geprüft liegen zu bleiben. Die Visitationen unterblieben oft ebensolange. Man kam nicht einmal dazu, die elementarsten Forderungeneiner guten Büreauordnung zu befriedigen: es fehlte jede Registrandeüber die aus- und eingehenden Akten; die Expedition der Sachen wardeshalb die denkbar schlechteste 1 . Wohl hat die Behörde in diesemZeitraum bei mehr als einer Gelegenheit danach gestrebt, ihreKompetenzen zu erweitern. Der Kurfürst mufste sie dahin be-deuten, dafs sie weder in Staats- und Landesangelegenheiten „ihreseigenen Gehaltens zu schliefsen" und damit dem Geheimen Ratevorzugreifen 2 , noch vor das Kammergericht gehörige Sachen an sichzuziehen befugt sei 3 . Und es kam wohl vor, dafs das Kollegium indie Befugnisse der neumärkischen Amtskammer übergriff und sich da-durch ähnlichen Tadel zuzog 4 ; die märkischen Stände 5 und einzelne
1 Blumenthal an Wakleck 7. April 1652 (abgedruckt bei Erdmannsdörf fer,Zur Geschichte der Kammerstaatsreform von 1652, S. 583).
2 Kurfürstliches Reskript vom 13. November 1646.
3 Kurfürstliche Reskripte vom 23. Sept., 14. Nov. 1646, 23. März 1647.
4 Der Kurfürst an den Amtskammerpräsidenten, Amtsräte und Kammermeisterzu Kölln a. d. Spree, 20. Dez. 1643.
5 Die Amtskammer berichtete 1647 dem Kurfürsten, einige aus der Land-schaft hätten sich mündlich darüber beklagt, dafs die Amtskammer Sachen an sichzöge, insbesondere Holz- und Grenzangelegenheiten, die nicht vor sie gehörten,sondern vor das Kammer- oder das altmärkische Quartalgericht. Sie wendet da-gegen ein, dafs sie auch Justizräte unter ihren Mitgliedern zähle und dafs sie einfonnatum consilium bilde. Sie habe keine Injustiz begangen. (Arnim und dieAmtskammer an den Kurfürsten 8. Juli 1647.)
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