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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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162 II. Buch. 1. Kap. Organisation der Verwaltung.

Man sieht, die Organisation der Behörde entfernte sich im wesent-lichen nicht allzuweit von den schon 1615 festgelegten Grundzügen.Manches blieb noch unklar, insbesondere waren noch gar keine festenNormen für das Verhältnis der Amtskammer zum Geheimen Rate ge-funden: in dem weitaus umfangreichsten Teil der Korrespondenz, diedem Kurfürsten in Kammersachen vorgelegt wurden, den Supplikatenund Streitsachen der Domänenunterthanen, konkurrierten beide Be-hörden geradezu: diese Sachen wurden vom Kurfürsten in Dekretenerledigt, die immer von einem Geheimen Bäte entworfen und im Kon-zept von ihm gezeichnet waren, die aber durchaus nicht immer dieEntscheidung enthielten, sondern sie sehr oft an die Amtskammerverwiesen. Und in allen Materien war der Brauch, dafs jedes, auchdas geringfügigste Aktenstück formell vom Kurfürsten ausging, einVehikel wenn nicht für den Geheimen Rat als Kollegium, so doch fürseine einzelnen Mitglieder, ihren Einflufs geltend zu machen; denn inder Regel mufste jede Sache, die dem Herrscher zur Unterschrift vor-gelegt wurde, durch die Hände eines der Geheimen Räte gehen. DieZahl der Aktenstücke, die auch formell von der Amtskammer selbstausgingen oder an sie gerichtet wurden, war verhältnismiifsig gering,nicht blofs die Amtsunterthanen, sondern auch die Ämter selbst undhre Beamten adressierten ihre Berichte an den Kurfürsten direkt.Mochten auch diese Akten fast ausnahmslos der Amtskammer zurfaktischen Erledigung zugehen, so beschränkte sich doch der Formnach die Kompetenz der Amtskammer fast durchweg bis ins kleinsteDetail auf ein Vorschlagsrecht. Bei wichtigeren Dingen, Bestallungen,Kontrakten u. s. w. mochte der formelle Durchgang durch die Handeines Geheimrats auch sehr oft praktische Folgen haben \

Dafs dieser Zustand schädlich war, ist offenbar. Gewifs war eswünschenswert, dafs die Amtskammer von einer vorgesetzten Behördebeaufsichtigt wurde, in Ermangelung einer Centralstelle der Kammer-

und Geldsachen, sambt denen dahero dependirenden Irrungen mit auf sich nehmenund nebenst Unserm bestellten Kammerpräsidenten und andern Amtskammerrätenverrichten" soll. Es solldie Geld-, Zoll-, Ziese- und Städte-Intraden, auch Unserepublicierte Edicta concernierende Justitiensachen sich angelegen sein lassen, expe-dieren und mit unterzeichnen." Bestallung Cossels vom 5. Juli 1650.

1 Diese Bemerkungen beruhen auf Beobachtungen, die sich auf ein weit-schichtiges Aktenmaterial beziehen. Die Belege dafür können deshalb nicht einzelncitiert werden; nur eine gehäufte Aktenmenge erlaubt ja derartige Schlüsse auf dieVerwaltungspraxis.