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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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Die Amtskammer zu Kölln und das kurmärkische Kassenwesen (164051). \Ql

betont; die obersten Hofbeaniten, der Marschall, der Schlofshaupt-mann und der Oberschenk sollten verpflichtet sein, sich täglich in derAmtskammer bei ihm einzufinden, und dem Hofrentmeister warvollends vorgeschrieben, keinen Heller ohne Arnims Einwilligung zuzahlen. Andererseits wurde er nicht wie Groben mit dem Detail derHofverwaltung überbürdet: es ward ihm die Aufsicht über die Hof-staatsrechnungen, die dem Amtskammervorsitzenden früher zur Pflichtgemacht war, jetzt nur alsihm unbenommen anheimgestellt".

Auch den unteren Instanzen gegenüber wurden die Machtbefug-nisse des Amtskammerpräsidenten etwas vermehrt: nicht jährlich,wie noch in der Ordnung von 1615 vorgesehen war, sondern viertel-jährlich sollte er von den Ämtern Rechnungslegung einfordern, in denQuartalen Extrakte, zu Trinitatis aber die detaillierte Amtsrechnung.

Zu Ende des ersten Jahrzehnts dieser Regierung hat man denZusammenhang zwischen Amtskammer und Hofrentei noch etwas mehrzu befestigen gesucht. 1646 wurde verfügt, dafs in den Zollangelegen-heiten, über die die Amtskammer beschliefse, der Hofrentmeister,wie es früher bräuchlich gewesen", zugezogen werde 1 . Und 1650wurde der Inhaber dieser Stelle vollends zum Amtskammerraternannt, ohne dafs er seine bisherige Stellung aufzugeben hatte. Einevöllige Verschmelzung fand indessen nicht statt: wenn es in seinerBestallung auch hiefs, er solle alle ihm aufgetragenen Geschäfte inGemeinschaft mit dem Präsidenten und den anderen Amtskammer-räten bearbeiten, so ward gerade jetzt wiederum sein Ressort in Amts-kammersachen so fest umgrenzt, dafs es dazu in Wahrheit wohl nichtkam. Ja zu den Materien, die als zu seinem Decernat gehörigausdrücklich aufgeführt wurden, trat jetzt noch eine neue: nicht blol'sdie Ziese- und Zoll-, sondern auch die Jurisdiktions- und Gerichts-sachen der Städte und die daher rührenden Hebungen wurden ihmüberwiesen. Her Geschäftsgang mochte dadurch nicht geändert werden,er war wohl schon früher ebenso gewesen, aber er wurde erst jetztkodifiziert 2 .

1 Der Kurfürst an die Amtskammer 23. Juli 1646.

3 Cossel wurdewegen der treufleii'sigen Dienste bei Unsern Zoll- und Ziese-regalien, ingleichen Unsern in den Städten habenden Jurisdiktionen und Gerichtenu nd dahero rührenden Hebungen zum Amtskammerrat" ernannt,nebenst dem, dafser das Hofrentmeisteramt auf sich behält, also und dergestalt, dafs er ins künftigea Üe und jede Expeditiones und Verordnungen, welche in Zoll- und Ziese-, Städte-

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