Druckschrift 
1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
Seite
149
Einzelbild herunterladen
 

Dritter Abschnitt. Die Knypkausensche Reorganisation (168497). 149

nugthuung geworden, dafs der Meister moderner Staatswirtschaft, KönigFriedrich Wilhelm L, sein Werk nicht nur konserviert und von denüberflüssigen Zuthaten der folgenden Periode befreit, sondern auch inder von ihm zuerst eingeschlagenen Richtung fortgebildet hat. Sobalder als Kronprinz im Jahre 1710 zu mafsgebendem Einflufs gelangte,hat er einmal das überflüssige Domänendirektorium beseitigt, sodannauch einige weitere Konsequenzen aus den Knyphausenschen Reformendes Kassenwesens gezogen. Die Centralstelle der Kammerkassen-verwaltung erhielt nun auch den Namen einer Generaldomänenkasse,der Sonderetat der Hofrentei ward aufgehoben, sie ging nunmehr völligin jener auf 1 . Nach seiner Thronbesteigung hat Friedrich Wilhelmauch die letzten Schritte des Weges, den Knyphausen eingeschlagenhatte, gethan: er hat die Schatulle ebenfalls mit der Generaldomänen-kasse verschmolzen 2 , die Ilofstaatskasse aber nur als Zweck- undAusgabenkasse fortbestehen lassen 3 .

Hat König Friedrich Wilhelm so die Kassenorganisation derKammerverwaltung, die 1697 schon fast vollendet gewesen war, nureben zu Ende geführt, so ist er auf anderen Gebieten des Kassen-und Rechnungswesens weit über die Errungenschaften jener Zeit fort-geschritten; insbesondere die Kontrolle, die an der Centralstelle aus-geübt wurde, ist durch die Begründung der Oberrechenkammer vonihm sehr viel schärfer und wirksamer gemacht worden, das Etats- undRechnungswesen ist unter ihm unendlich viel exakter geworden. Aberan Vorbereitungen auch in dieser Beziehung hat es unter Knyp-hausen nicht gefehlt: die grofse Instruktion für Kraut ist doch schonvon dem Geiste dieses straffen Regimentes durchweht. Wie sehrerinnert die Erlaubnis, die der Oberrentmeister darin empfängt, be-sondere Kontrolleure zur Beaufsichtigung der Provinzialkassenbeamtenzu besolden, an die Mahnung,Espions" in den Provinzen zu unter-

1 S. Riedel S. 41.

2 Ebenda S. 54 ff.

3 Riedel (S. 42) versetzt den Termin, von dem ab die Hofstaatskasse ledig-lich von der Centralkasse der Kammerverwaltung gespeist wurde, in das Jahr 1697oder 1698, nach meiner Kenntnis der Akten nicht mit Recht. Das Aktenstück,auf das er sich dabei stützen könnte, führt nur die Beiträge, mit denen die ein-zelnen Provinzen an den Leistungen für die Hofstaatskasse beteiligt waren und diedamals erhöht wurden summarisch in Gesamtposten, aber immernoch für jedesTerritorium einzeln auf. (Ungezeichnete DenkschriftKünftig könnte die Einnahmedes Hofstaats folgendergestalt eingerichtet werden", o. D.)