150 I- Buch, 2. Kap, Centralkassen und Generaletats.
halten, die der König in der Dienstanweisung für das General-direktorium an seine Minister richtet.
Und wenn freilich der charakteristische Zug unbedingter Zuver-lässigkeit und Ehrlichkeit der preufsischen Finanzverwaltung erst durchFriedrich Wilhelm I. aufgeprägt ist, das Verdienst früherer Zeiten wirddadurch so wenig gemindert, als die reife Frucht die Blüte beschämt.In der Epoche der Knyphausenschen Verwaltung ist nach jahrzehnte-langen, vergeblichen Versuchen zum erstenmal Ordnung und Übersichtin das Kassenwesen der Centralkammerverwaltung gebracht worden.