148 !• Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.
Auch dieser Vorwurf war also hinfällig; im Gegenteil, der Um-stand, dafs weder diese noch die übrigen Anklagen irgend begründetwaren, und dafs man besser fundierte nicht aufzufinden vermochte,führte gerade zu dem entgegengesetzten Resultat: das Kassen- undRechnungswesen der brandenburgischen Kammerverwaltung hat damals,abgesehen von den nicht sehr erheblichen Mängeln der ihr noch nichtganz einverleibten Schatulle, die denkbar härteste Probe, die man ihrhätte auflegen können, glänzend bestanden — die einer umfassendenund von gehässigen Und voreingenommenen Kommissaren geleitetenUntersuchung.
Noch wenige Monate vor dem Tode des unglücklichen Knyphausenhat man ihm die Schmach angethan, in der Instruktion für die neu-errichtete, neben der Hofkammer völlig überflüssige Centralbehördeder Domänenoberdirektoren zu behaupten, dafs die Grundsätze einerguten Finanzwirtschaft bisher nicht eben zum besten beobachtet seien,dafs sich vielmehr Eigennutz, Mifsbräuche und Unordnungen einge-schlichen hätten 1 . So ungünstig dies mafslos ungerechte Verdikt dergewissenlosen Kamarilla lautet, die nun den Sieg davongetragen hatte,ebenso günstig wird das Urteil unparteiischer historischer Betrachtungüber das Kassen- und Rechnungswesen dieser Verwaltung lauten. Auchauf diesem Gebiete ist Knyphausen lange nach seinem Tode die Ge-
die übrigen Anklagen gegen Danckelman in Finanzsachen ist an dieser Stelle nichteinzugehen, weil sie andere Materien als das Kassen- und Etatswosen angehen.Aus den beiden Aktenstücken habe ich trotzdem des Zusammenhanges wegen alleauf die Finanzen bezüglichen Artikel abdrucken zu sollen geglaubt.
1 „Nachdem Wir reiflich bei Uns erwogen, welchergestalt ein wohlbestelltesRegiment auf nichts gewisser und fester, denn auf einer aecuraten Ökonomie undderselben sorgfaltigen Beobachtung beruhe und, wenn dieselbe wohlbestellet, festdarüber gehalten und schädliche Confusiones verhütet werden, alsdann ein Regentsich dadurch bei Freunde und Feinde, Nachbaren und Unterthancn considerablemachen, hingegen aber durch üble Haushaltung und Administration seiner Finanzenhei jedermann in Verachtung gerathe und das gemeine Hoste zu suchen und zubefördern inutil werde. Und da der allgütige Gott Uns auch mit vielen herrlichenLanden und Leuten, auch stattlichen Domänen und Kammergütern begabt, beideren Administration und Nutzung Solches bishero eben nicht zumBesten beobachtet worden, sondern anstatt dessen viel Eigennutz, Mifs-bräuche und Unordnungen eingeschlichen, dafs, nachdem Uns der Höchste solchebei Unserem Ökonomie-Wesen sich befindende Mängel und Gebrechen zu erkennengegeben, Wir den festen Vorsatz gefasset, darunter mit allem Ernst und Nachdruckzu remediren . . ." keifst es in der Verordnung über die Einsetzung der Ober-direktoren der Domänen vom 17. März 1698, gegengezeichnet von Fuchs (abgedrucktbei Fischbach II 1 S. 91).