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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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|30 I» Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats-

etat von 1689, durch die Rubrikauf kurfürstliche Verordnung" re-präsentiert. Nur dafs jetzt eben diese Verordnungen, die Assignationen,nicht mehr an die Landrenteien oder an noch tiefer stehende Instanzen,sondern an die Centralstelle gerichtet zu werden brauchten. Dafsüber einen Teil von ihnen nicht schon im Voranschlag verfügt wurde,konnte jetzt keinerlei Schaden mehr bringen, da diese Beträge seit1696 in bar in den sicheren Hafen der Centralstelle einlaufen sollten.

Nur in einem Punkte war eine Änderung eingetreten, die Rubrikzu der gnädigsten Herrschaft eigenen Händen" war. auf eine Summezurückgeführt, die den Beträgen entsprechen mochte, die der Kurfürstin der That zur eigenen Disposition brauchte auf etwa 43000 Thaler.Es versteckten sich mithin unter dieser Position keine Beträge mehr,die korrekterweise zu dem auf Assignationen fundierten Dispositions-fonds hätten gerechnet werden müssen. Die Rubrikauf kurfürstliche.Verordnung" war daher zunächst um den Betrag gewachsen, den manunter jener nicht mehr verrechnete. Im übrigen war sie nicht wesent-lich vermehrt worden; die gröfseren Einnahmen, über die man jetztverfügte, hatte man meist der Hofstaatskasse zufliefsen lassen. DieserDispositionsfonds, der eigentliche Grundstock der Centralstelle, dereinzige Teil der Einnahme, über die sie direkt verfügte, betrug nachAbzug der etatisierten Apanagen der Mitglieder des kurfürstlichenHauses es waren etwa 71000 Thaler nur 182600 Thaler 1 , etwa12000 mehr als 1689 2 , ganz wie damals nur ungefähr ein Neunteldes Gesamtetats.

Und ganz analog war das Verhältnis zu den Provinzialkassen:ihre Überschüsse wurden nicht zur Centralstelle abgeführt, um dortin einer grofsen Summe als Rein-Einnahme gebucht und dann unter-vschiedslos für die Ausgaben verwandt zu werden, sondern schon aufdem Etat der Landrenteien war vorgesehen, wieviel zur Schatulle,wieviel zur Hofrentei fliefsen und wieviel unter der Rubrikzur Special-Disposition des Kurfürsten" verrechnet werden sollte 3 . Ja noch mehr,

1 Die KubrikAuf kurfürstliche gnädigste Verordnung und Specialassignation"betrug 253200 Thlr., davon den Betrag der festgelegten Assignationen, 71504 Thlr.,abgezogen, ergiebt 182696 Thlr. (Generaletat von Trin. 1696 bis Trin. 1697; s. u.Akten Nr. 46.)

2 S. o. S. 121.

3 So nach dem Etat der Rentei-Einnahmen und -Ausgaben in der Kontinuationder neumärkischen Provinzialtabellen über die kurfürstl. brandenburgischen Domänenund Ämter etc. für Trin. 1697/98.