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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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Dritter Abschnitt. Die Knyphausensche Reorganisation (168497). 129

die zur Kontrolle des unsichersten Bestandteils der rrovinzialzahlungen,der Einlösung der Assignationen, schon in der Hofkammer-Instruktionaufgestellt worden waren, ward in der Praxis noch die neue hinzu-gefügt, dafs die Amtskammern verpflichtet wurden, von jeder überdie in ihrem Etat aufgezeichneten Beträge hinausgehenden Assignationsofort eine Kopie an die Hofkammer zu senden.

So wirksam aber auch alle diese Verbesserungen gewesen seinmochten, ein so scharfer Ton war noch durch keine Dienstanweisunggegangen, wie durch die Krauts. Noch nie war so wenig verhülltauf die UnZuverlässigkeit und Unehrlichkeit der Provinzialbehördenhingedeutet worden, wie jetzt. Und die Persönlichkeit der Neu-ernannten bürgte dafür, dafs die Praxis hinter der Verordnung nichtzurückstehen würde.

In den meisten entscheidenden Punkten manifestierte sich dieneue, Kraut unterstellte Kasse als eine Generalkasse der Kammer-verwaltung, den Namen hat man ihr indessen nicht gegeben. Essollte noch geraume Zeit dauern, bis eine Generaldomänenkasse derGeneralkriegskasse an die Seite trat. Auch in sonstigen Formalienward der alte Zustand noch an vielen Stellen beibehalten. DerGeneraletat für das Rechnungsjahr Trinitatis 1696 97, der erste, dernach Durchführung der neuen Organisation ausgearbeitet wurde, be-hielt die alte Einteilung durchweg bei 1 . Nach wie vor wurden dieSchatulle und Hofstaatskasse nicht durch je eine grofse Summe ausder Centralstelle der Kassenverwaltung gespeist, sondern erhielten ihreBezüge in fest bestimmten Beträgen aus allen Provinzialkassen. Auchder besondere Hofrenteietat war beibehalten 2 , der Generaletat gabdie Einnahmen und Ausgaben der Hofrentei zwar, wie schon der von1689, nicht zusammen, sondern unter die verschiedenen Sach-Rubrikenverteilt, an, aber noch immer war in ihm die Rede von den Hofrentei-gefällen, als denen einer besonderen Kasse 3 . Die eigentlichen Rein-bestände der Centralstelle wurden auch jetzt noch, wie in dem General-

die Hofkammer zum Vortrag bei Sr. K. D. einzusenden, nichts auszahlen zulassen". (Domänenestat des Fürstentums Halberstadt für Trin. 1692 bis Trin. 1693.)

1 Generalestat von Trin. 1696 bis Trin. 1697 aller Domänen-Einkünfte inSr. K. D. Landen (s. u. Akten Nr. 46).

2 S. unten S. 131 ff.

3 S. unter den Ausgaben, RubrikKurmark Brandenburg", TitelAn Besol-dungen dero kurfürstlichen Bedienten" des Generaletats von Trin. 1696/97 (Akten Nr. 46).

Urk. u. Aktenst. z. G. (1. Kurf. Friedr. Wilh. N. F. 1. 9