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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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128 I" Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.

Instanzen zur Einreichung aller Belege noch nicht ausgesprochen war.Die Centralisierung, die hier mit einer bisher im brandenburgischenStaatswesen noch sehr seltenen Straffheit eingeführt wurde, war geradean diesem Punkte das dringendste Bedürfnis.

Knyphausen hatte freilich schon selbst, sobald er zu seinen Amtegekommen und noch mehr, seit er in der Hofkammer ein geeignetesOrgan erhalten hatte, eine strengere Aufsicht über die Provinzialkasseneingeführt. Noch ehe durch die Dienstanweisung für die Hofkammerdie Aufstellung von Etats obligatorisch gemacht und dadurch die Dis-position der Landrenteien über ihre Fonds erheblich eingeschränktwurde, hatte Knyphausen nicht allein scharfe Rügen ergehen lassen,wenn die fixierten Zahlungen an die mit solchen bedachten Haupt-kassen, insbesondere die Hofstaatskasse, nicht ganz pünktlich ein-gingen l , sondern auch generelle, sehr detaillierte Voranschläge fürden Gesamtetat der Territorialkammern anfertigen lassen 9 . Über dieVerwendung derjenigen Beträge, über die durch Assignationen an dieProvinzialkammern verfügt wurde, mufsten diese schon damals in derRegel genaue Rechnung legen, und als 1688 nach dem Thronwechsel,wie es herkömmlich war, die Bestallungen aller Beamten erneuertwurden, wurden wenigstens die Kassen aller mittleren Lande ange-wiesen, keinen Pfennig an Gehältern ohne besondere Weisung auszu-zahlen 8 . Seit 1689 die Vorlegung von Etats den Amtskammernzur Pflicht gemacht worden war, trat noch eine weitere Aufsichts-verschärfung ein: die strikte Befolgung der Voranschläge wurde denProvinzialbehörden aufs nachdrücklichste anbefohlen 4 . Den Kautelen,

1 So z. B. liegt ein Domänenetat des Herzogtums Magdeburg für Trinitatis1687188 vor.

'- S. den Bericht der magdeburgischen Regierung an den Kurfürsten vom26. Sept. 1687 (s. u. Akten Nr. 36).

3 Cirknlarverfügung an die köllnische, pommersche, magdeburgische, neumär-kische Amtskammer, an die halberstädtische Regierung und an Stille vom 9. Nov.1688 (s. u. Akten Nr. 41).

4 Bei einem Provinzialetat dieser Jahre findet sich folgendes Begleitreskript:Sc. K. D. zu Brandenburg etc. befehlen demnach Dero Geheimen Bat und Di-rectori daselbst, dem von Bück, und dem Kammerrat Lindtholzen hiemit gnädigst,sich hienach unterthänigst zu richten und nach Inhalt dieses Estats, die darin ex-primierte Gelder und zuvorderst die auf gnädigste Verordnung nacher Hofe zuliefern, die Baukosten aufs genaueste einzurichten und die Besoldungen bis auffernere Verordnungen quartaliter zu bezahlen, überdem aber, ohne mehr höchst-gedachter Sr. K. D. Special- gnädigste Befehle, wovon jedoch copiam sofort an