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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Dritter Abschnitt. Die Knyphausensche Reorganisation (168497). 127

mal vorher verständigen und ihre Meinung hören, ein Einspruchsrechtaber ward weder der einen, noch der anderen zugestanden, vielmehrausgesprochen, dafs jeder, der ihn hindern werde, Strafe zu gewärtigenhaben würde 1 .

Diese aufsergewöhnlichen Vollmachten, die Kraut erhielt, machtenihn fast unabhängig von der Hofkammer oder wiesen ihm doch jeden-falls in dem Kollegium, dem er als Geheimer Kammerrat, wie seinVorgänger Stille, angehören sollte, eine viel selbständigere Stellungan, als sie alle übrigen Mitglieder hatten. Sie sind nur daraus zuerklären, dafs er schon durch seine bisherige Thätigkeit bei denDomänenrevisionen dem Fiskus durch Erhöhung der Pachten undAblösung von Pfandschaften die außerordentlichsten Dienste geleistethatten. Sie traten einigermaßen aus dem Rahmen der Kollegial-verfassung, die man der Hofkammer gegeben hatte, heraus, aber esleuchtet ein, dafs diese Verstärkung seines Einflusses auf die materielleVerwaltung seiner Stellung als Leiter des Kassen- und Rechnungs-wesens nur zu Gute kommen konnte.

Und auch in allen einzelnen Punkten bedeutete diese Mafsregelden gröl'sten Fortschritt. Es ist klar, dafs die Führung der General-rechnung und die Aufstellung des Generaletats erst jetzt eine festeBasis bekam, da sie auf eine detaillierte Generalrechnung und aufdie wirklich eingekommenen Barüberschüsse fundiert werden konnteund nicht mehr aus einer langen Reihe von Einzelrechnungen und-nachweisen zusammengetragen zu werden brauchte und auf die Rech-nungen der mittleren und unteren Provinzialbehörden, die ja noch inkeiner Weise für zuverlässig angesehen werden konnten, als einzigeGrundlage angewiesen war. Dafs die Assignationen an die Provinzial-kassen ihrem Wesen nach nunmehr ganz fortfielen, war ebenso nütz-lich, wie dafs nun endlich für die Barüberschüsse, die ja schon längstin beträchtlichen Summen eingelaufen waren, eine geordnete Kassebegründet wurde.

Die wichtigste Errungenschaft aber war doch, dafs die Provinzial-kassen nunmehr unter die schärfste Kontrolle genommen wurden, wennauch der letzte Schritt zur Einrichtung einer vollkommenen General-kasse noeh nicht gethan, die Verpflichtung der unteren und mittleren

1 Kurfürstliche Bestallung für Christian Friedrich Kraut vom 29. April 1696(Konzept gez. B. Danckelman und Knyphausen, s. u. Akten Nr. 45).