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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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126 ! Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.

Generalhauptrechnung sollten nach einem Schema eingerichtet undgeführt werden; alle Kassenheamten, Landrentmeister, Zollverwalterund Amtleute, Rentmeister, Schlüter und Arendatoren, allebei denDomänen auf Rechnung oder Pacht stehende Bedienten" wurden ver-pflichtet, dem Oberrentmeister zu diesem Behufe jede Mitteilung, dieer fordern würde, auf ihren Eid zu machen; ja ihm ward erlaubt,bei jeder Landrentei einen eigenen Kontrolleur, der zugleich in derPflicht des Kurfürsten stehen sollte, zu bestellen, damit ernebendem Landrentmeister" den Schlüssel zur Kasse verwahre und Gegen-rechnung führe. Die Generalhauptrechnung, die der Oberrentmeistervon seinem Kassierer führen lassen sollte, sollte in jedem Jahr zurPrüfung vorgelegt werden. Hofrentei und Hofstaatskasse, denen derOberrentmeister gleiehermafsen vorstehen sollte, sollten doch nach wievor getrennt verwaltet werden.

Man sieht, die Kompetenzen, die dem neuen Leiter des Kassen-wesens zugeteilt wurden, waren aufserordentlich weitgehende. DieStellung, die der französische receveur general einnahm, mochteebenso vorgeschwebt haben, wie die des Generalempfängers bei derGeneralkriegskasse. Ja man hätte wohl, trotzdem diese Muster vor-lagen, dem Oberrentmeister kaum so viel Befugnisse erteilt, wenn essich nicht um eine besonders hervorragende Persönlichkeit gehandelthätte. Denn man sah in Kraut nicht blofs einen aufsergewöhnlichbefähigten Kassenbeamten, sondern auch den erfolgreichsten Praktikerin Domänensachen. Er sollte die Einnahmen der Kammerverwaltungnicht blofs verrechnen, sondern auch vermehren. In derselben Dienst-anweisung, die ihm so umfangreiche, formale Kompetenzen zuwies,wurde ihm zugleich auch ein ganz exceptioneller Einflufs auf diematerielle Verwaltung zugestanden.

Er erhielt den ausdrücklichen Auftrag, mit der Vermehrung derDomäneneinkünfte,wie er bisher so rühmlich gethan", fortzufahrenund sollte zu diesem Zwecke befugt sein, unter der Oberaufsicht undmit Vorwissen des Oberpräsidenten, alle Domänen- und alle übrigenEinnahmequellen zu untersuchen, entweder selbst oder durch andere,öffentlich oder im geheimen, wie und wann er wolle. Ja noch mehr,er ward ermächtigt, unter der alleinigen Leitung des Oberpräsidentenund des Hofkammerpräsidenten alle Ämter, Zölle und sonstigen Ein-nahmen durch öffentlichen Ausgang zu verpachten. Mit der Hof-kammer und der betreffenden Amtskammer sollte er sich zwar jedes-