Dritter Abschnitt. Die Knyphausensche Reorganisation (1684—97). 123
drücklich bei dem „Generalökononriewesen" angestellt 1 , aber in seinerProgrammdenkschrift für den Kurfürsten Friedrich III. hatte ihn Knyp-hausen unter den bei den Etatsarbeiten Beteiligten an erster Stelle,vor jenen beiden, genannt ". Und als hauptsächlich für diese Arbeitendie Hofkammer begründet wurde, ward dies Anrecht des Hofrent-meisters auf einen Sitz in der höchsten Behörde der Kanimerverwaltungauch formell anerkannt. Stille wurde zum Mitgliede der GeheimenHofkaminer und Geheimen Kammerrat ernannt 3 .
Damit war denn implicite ausgedrückt, dafs, wenn auch die Hof-reutei nicht zur Centralkasse gemacht wurde, doch ihr Leiter demgesamten Kasseuwesen der Kammerverwaltung vorgesetzt werden sollte.Denn, obgleich eine Decernatverteilung innerhalb des Kollegiums nochnicht beliebt wurde, war nichts natürlicher, als dafs der Kassen-techniker der Behörde auch vorzugsweise mit den Kassensachen befafstwurde. Und da die Hofkammer in allen Kassensachen den Provinzial-instanzen unbedingt vorgesetzt war, so vereinigte der Hofrentnieisterim wesentlichen wohl beide Funktionen eines Verwalters der General-fonds und eines Leiters des gesamten Kassenwesens der Kammer-verwaltung. Aber diese Verhältnisse waren alle noch nicht klar aus-geprägt und zur Geltung gebracht, und die Ungewifsheit konnte derSache nur schaden.
Eine völlige Wendung trat ein, als 1696 Stille, der im Jahredarauf als Geheimer Justizrat fungierte 4 , seiner Thätigkeit in der Hof-rentei enthoben wurde. Zu seinem Nachfolger wurde nicht der Amts-kanimerrat Johann Thomas Matthias, der zwei Jahre zuvor dem Hofrent-meister mit der Aussicht auf die Nachfolge adjungiert worden war 5 ,sondern Christian Friedrich Kraut ernannt 0 , der bis dahin magde-burgischer Landrentnieister gewesen war.
1 S. o. S. 40.
2 Denkschrift Knyphausens vom 13. Febr. 1689, Einleitung (s. u. Akten Nr. 8).
3 S. o. S. öl. — Dafs Stille in der That den Titel Geheimer Kammerratführte, geht aus dem Wortlaut einer kurfürstlichen Verordnung sicher hervor (Be-stallung von J. Th. Matthias zum designierten Hofrentmeister vom 21. Mai 1694).
4 So nach der Speciflkation derjenigen, welche jährlich sowohl aus den Do-mänen als auch anderen kurfürstlichen Gefällen ihre Zahlung erhalten (1698/998. u. Akten Nr. 49).
B Kurfürstliche Bestallung vom 21. Mai 1694.
0 Für die Stellung der Beamten dieses Zeitalters charakteristisch sind dasSupplikat, das der Übergangene an den Kurfürsten richtete, und die Antwort, diedarauf erfolgte. Matthias schrieb, übrigens schon Monate, nachdem Krauts Be-