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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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120 !• Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.

Zustandes, zu eng mochte auch die Gewohnheit, unmittelbar An-weisungen in unbeschränktem Mafse ergehen zu lassen, mit den Be-dürfnissen eines absoluten Regimentes verknüpft sein. Knyphausenhat sich für die erste Zeit seiner Verwaltung damit begnügen müssen,über diese aul'serordentlichen Einnahmen und Ausgaben eine Übersichtanfertigen zu lassen, die die Jahre 1684—1688 umfafst 1 . Und auch1689 konnte er es noch nicht wagen, auf seinen alten Plan zurück-zukommen. Dafs in die Instruktion für die Hofkammer der Passusaufgenommen wurde, nach dem ihr über alle ausgegebenen AssignationenMitteilung gemacht werden sollte 2 , zeigt deutlich, dafs der Hofkammer-präsident auf die radikale Durchführung dieser Mafsnahme verzichtethatte.

Aber Knyphausen liefs auch diese Gelegenheit oder vielmehr dieAnlegung des Generaletats, die gleichzeitig erfolgte, nicht vorüber-gehen, ohne wenigstens einen Schritt weiter in der Sache der Assig-nationen zu kommen. Noch ehe der erste Generaletat entworfen wurde,ward ein nicht unbeträchtlicher Teil der bisher auf dem Wege derAssignation verbrauchten Gelder für bestimmte Zwecke festgelegt. DieSumme — es waren 40000 Thaler und es handelte sich um dieApanagen der Mitglieder des kurfürstlichen Hauses — wurde in be-stimmten Posten auf einzelne Provinzen verteilt, und die Kassen-beamten, an die die Verfügung erging, wurden verpflichtet, diese Be-träge vor allen anderen Ausgaben sogleich zu Anfang jedes Quartalsnach Berlin abzuführen 3 .

In den wenigen Monaten, die bis zur Anlegung des Generaletatsverstrichen, wurde diese Kategorie von Assignationen noch vermehrt.Der Generaletat wies sie fast auf das Doppelte — 70800 Thaler —gesteigert auf 4 . Wurde für sie auch der Name Anweisungen nochbeibehalten, so waren sie es doch in Wirklichkeit nicht mehr, sondernsie repräsentierten einen bestimmten Teil der Reinerträge der Kammer-verwaltung, der nach Berlin flofs und über den von vornherein etats-mäfsig verfügt war.

1 Extraordinär IIoff-Cameral-Einnahme und -Ausgabe, o. D., wohl aus demJuli oder August 1688 stammend, wie aus dem Stück selbst zu schliefsen ist (s. u.Akten Nr. 32).

2 Alinea 11 und 12 der Instruktion von 1689 (s. Akten u. Nr. 10).

3 Cirkularreskript des Kurfürsten vom 1. Mai 1689 (s. u. Akten Nr. 42).

4 S. die einzelnen Posten unter Rubrik 1 der Ausgaben des Generaldomäncn-etats von 1689 (Riedel Beil. VIII).