Dritter Abschnitt. Die Knyphausensche Reorganisation (1684—97). 119
Centralisierung dringend nötig war, ist offenbar. Denn an der Central-stelle, unter den Augen der höchsten Beamten und des Herrsehersselbst, waren jene beiden Feinde aller ordentlichen Finanzverwaltungweit eher und erfolgreicher zu bekämpfen, als in den Provinzen. Indiesem monarchischen Staate mufste jede Reform vom Mittelpunktausgehen, um erst allmählich bis an die Peripherie zu dringen.
Mit einem Schlage den Verwaltungsmodus der Generalfeldkriegs-kasse auf die Kassen der Kammerverwaltung zu übertragen, wäreschwerlich angegangen. Aber Knyphausen hat sehr bald nach seinemAmtsantritt versucht, wenigstens einen Teil des Weges, der zu diesemZiele führte, zurückzulegen. Und zwar den nächstliegenden: die Gelder,die die untersten und mittleren Instanzen selbst wieder verausgabten,in den Belegen nach Berlin einzufordern, wäre nicht wohl durchführbargewesen, aber auch die Überschüsse wurden bisher ja nur zum Teilan die drei Hauptkassen abgeführt, ein anderer Teil, und zwar nochimmer ein sehr beträchtlicher, wurde durch Assignationen aufgezehrt,die freilich vom Kurfürsten ausgingen, über die aber in Berlin nochimmer keine Kontrolle geführt wurde. Seit dem mifsglückten Versuchder Reformer von 1651, die diesen Mangel wohl erkannt hatten 1 , wardaran nicht das Mindeste geändert worden. Auf diesen Punkt nunrichtete Knyphausen sein Augenmerk; schon im August 1684 erliefsder Kurfürst auf seine Veranlassung ein Reskript an alle Amtskammernund die mit Kammersachen befafsten Regierungen, nach dem durchausnur die eigenen Verwaltungskosten der Ämter und Kammern und diein dem Territorium auszuzahlenden Gehälter von den Landrentmeisternausgezahlt werden sollten. Mit Nachdruck sollte darauf gehaltenwerden, dafs alle übrigen Gelder vierteljährlich an den Hofrentmeisterabgeführt würden; alle Assignatare aber sollten nach Berlin gewiesenwerden 2 . Bei völliger Ausführung dieser Vorschrift wäre die Hofrenteizwar immer noch nicht zu einer wirklichen Generalkasse geworden,aber man hätte ein neues Gebiet der Kammerfinanzen einer exaktenKassenführung unterworfen.
Dennoch hat der kühne Reformator diesen Gedanken sehr baldwieder aufgeben müssen. Zu grol's war die vis inertiae des bestehenden
1 S. o. S. 72.
2 Reskript an die preufsische, halberstädtische und mindische Regierung unddie poinmersche, magdeburgische, neumärkiselie, klevische, ravensbjrgisehe Amts-kammer vom 30. August 1C84 (Konzept gez. Knypnuusen).