118 I. Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.
Hauptkassen völlig zerschlagen und sie in einer ganzen Reihe vonRubriken des Generaletats untergebracht.
So gab es denn für die Kammerverwaltung /war noch keineGeneralkasse, aber doch Generalrechnungen und Generaletats, d. h. eswar ein Surrogat für jene geschaffen, das freilich die kontrollierendenFunktionen einer Generalkasse nur zum kleinsten Teile versah, in-sonderheit nicht wie jene auf der Sammlung aller Belege beruhte,den zweiten Hauptzweck einer solchen, die Orientierung über diefinanziellen Ergebnisse der Verwaltung, aber völlig erfüllte.
Knyphausen hatte freilich zuerst weiter kommen wollen, er hatteeine wirkliche Generalkasse angestrebt. An dem Muster für eine solchefehlte es ja damals in Brandenburg selbst nicht. Die Kommissariats-verwaltung, die als die modernere sich viel schneller entwickelt hatte,besafs schon zu der Zeit, da Knyphausen sein Amt antrat, eine Central-stelle für ihr Kassenwesen, die den Hauptkassen der Kammerverwaltungweit überlegen war. Die Generalfeldkriegskasse der letzten Jahre desGrofsen Kurfürsten war zwar noch nicht eine wirkliche Generalkasse,da eine Anzahl von Territorialkassen noch unabhängig von ihr waren,der gröfseren Anzahl von Landeskriegskassen gegenüber, die ihr unter-geben waren, war sie aber vielmehr zur Centralkasse im modernenSinn herausgebildet, als irgend eine der Hauptkassen der Kammer-verwaltung. Sie zog nicht nur sämtliche Reinüberschüsse von ihnenein, sondern erhielt auch die Belege aller der Einnahmen und Aus-gaben, die von jenen gemacht worden waren, so dafs jene in der Thatnur ihre Organe, ihre Zahlstellen in den Territorien des Kurfürstenwaren. Ihre Rechnungen umfafsten also die gesamte Kassenführungder rrovinzialstellen, nicht blofs in den Umrissen und in Pauschal-summen, wie die Generalrechnungen und Etats der Kammerverwaltungvon 1689 ab, sondern in allen Details 1 . Es leuchtet aber ein, dafserst eine solche Einrichtung eine regelmäfsige und eingehende Kontrollealler mittleren Kasseninstanzen durch die Centralstelle ermöglicht hätte.Auch die nachträgliche Prüfung der abgelegten Rechnungen und dieRevision der Voranschläge, wie sie bei Begründung der Hofkammerin der Kammerverwaltung eingeführt wurden, kamen dem an Wirksam-keit durchaus nicht gleich. Und dafs andererseits dem Schlendrian undder Unehrlichkeit des Beamtentums gegenüber die denkbar straffste
1 S->. Forschungen z. branden!), u. preufs. Gesch. V (1892) S. 151 ff.