Dritter Abschnitt. Die Knyphausensche Reorganisation (1684—97). H7
mittleren Instanzen zu einer Rubrik zusammengezogen waren, mochteman bei der Kleinheit ihres Etats verschmerzen, nur bei der Position„Insgemein", die ziemlich heterogene Elemente, wie „an Kontribution,zu Übertragung der Unterthanen", also Amtsausgaben, und „Kanzlei,fiskalische Prozesse, Zehrungen" (d. h. Reiseentschädigungen), also imwesentlichen Kammerausgaben, hätte man wohl eine Scheidung nachdiesen beiden Kategorien wünschen können.
Viel gröfsere Schwierigkeiten bot die Anordnung der Hofausgabenund eben deswegen fiel der erste Versuch noch nicht sogleich fehler-los aus. Zwei Gruppen zwar waren sogleich auszuscheiden, die Etatsder beiden eigentlichen Hof kassen, der Schatulle und der Hofstaatskassen,soweit sie nicht anderweit untergebracht waren, was mit einem grofsenTeil dieser Ausgaben, nämlich den Gehältern der Beamten unter derRubrik „Civilbediente", in der That geschehen war. Hier blieben alsoim wesentlichen die Sachausgaben der Hofhaltung übrig, also eine ein-heitliche und zusammengehörige Gruppe. Bei zwei anderen Ausgabe-kategorien aber, unter den Titeln „zu der gnädigsten Herrschaft hohenHänden" und „auf Specialverordnung und Assignationen", mufste umso Verschiedeneres zusammengewürfelt werden; liier fanden sichständige Ausgaben der Hofverwaltung, wie die Gelder für den Unter-halt der Hofapotheke und für die Beschaffung der Leinewand bei Hofe,die Apanagen der Mitglieder des kurfürstlichen Hauses, ferner eine Reihevon aufserordentlichen Ausgaben, insbesondere zum Schlofsbau, endlicheine sehr grofse Anzahl von Posten ohne jede Zweckbestimmung,und zwar viel gröfsere Summen, als sie der Herrscher selbst etwa fürseine persönlichen Bedürfnisse brauchte.
Wenn es indessen an Mängeln und Lücken im einzelnen nichtfehlte, im ganzen war das Werk gelungen. Besonders rühmlich ist,dafs man sich von den bisher vorhandenen gröfseren Rechnungen,denen der Hauptkassen, und ihrer Einteilung emanzipiert hatte. Eshätte ja nahe gelegen, nun etwa von einem Etat der Hofrentei aus-zugehen, ihm die der Hofstaatskasse und der Schatulle und endlich dieder territorialen Landrenteien anzugliedern. Ein Chaos wäre darausentstanden, der Wust veralteter Anordnungen und Gruppierungen, derschon die Übersicht über diese Kassen so sehr erschwerte, wäre damitauch auf den neuen Generaletat übertragen worden. Aber diese Klippehat man glücklich vermieden; man hat sogar die Etats der alten