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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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114 I- Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.

Form übernommen hatte und die allesamt aus der Mark stammten,mit Recht unter die kurmärkischen Einnahmen setzen können.

Die Aufgabe dieses Teils des Generaletats, eine Übersicht überdie Gesamteinnahmen wie die der einzelnen Provinzen zu geben, warim wesentlichen erfüllt. Abgesehen von den Irregularitäten, die sichbeim märkischen Etat fanden, die aber an der Hand des Etats selbstleicht zu korrigieren waren, liefs sich das Verhältnis, in dem dieeinzelnen Provinzen an den Gesamteinnahmen der Kammerverwaltungpartizipierten, genau feststellen. Dafs die Einnahmen nicht überallgleichmäl'sig berechnet waren, war ein Mangel, der sich schlechterdingsnicht vermeiden liefs: z. B. war es unmöglich, bei den Domänen-einkünften überall Netto- oder überall Brutto-Einnahmen einzusetzen.Denn da, wo die Ämter im ganzen verpachtet waren, mul'sten dieEinnahmen im Etat mit geringeren Summen erscheinen als da, wodie einzelnen Stücke der Ämter verpachtet waren, wo die Amts-verwaltung fiskalisch geblieben oder gar da, wo die Ämter im ganzenverpachtet waren. Docb waren selbst an dieser Stelle die Differenzennicht gar so grofs, wie zunächst zu vermuten ist, da bei der eigen-tümlichen Gestaltung des herrschenden Pachtsystems, der Arrende,vielfach, trotz der Verpachtung, die Bruttoeinnahmen in die Rech-nungen aufgenommen wurden.

Auch die Gesamtsumme der Einnahmen war sicher im allgemeinenrichtig getroffen. Im Bezug auf sie kam es ja darauf an, die Grenzenzwischen der Kammerverwaltung und der anderen Hälfte der Finanz-administration, der Kommissariatsverwaltung, genau zu ziehen. Dasist denn allerdings mehr nach historischen, als nach praktischen Rück-sichten geschehen. Dafs die Einnahmen aus den ältesten und älterenSteuern der Mark bei den Hofrentei- und damit bei den Kammerein-nahmen verblieben, war noch am ehesten begreiflich. Die Steuernder frühesten Zeit, Zins, Zehnt und Pacht, waren, da sie nur noch aufden Domänen fortbestanden, mit deren übrigen Einnahmen ganzund gar verschmolzen. Aus theoretischen Gründen hier eineTrennung vorzunehmen, wäre unpraktisch gewesen, da die Ver-waltung dieser Abgaben, die schon durchaus den Charakter privaterReallasten angenommen hatten, mit der der wirklichen bäuerlichenReallasten am besten kombiniert blieb. Dafs die Abgaben dermittleren Periode der märkischen Steuerentwieklung, Orbede, Ziese,Alt-, Neu- und Fremdbiergeld, bei der Hofrentei verblieben, war