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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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Dritter Abschnitt, Die Knyphausensche Reorganisation (1684—97). m

Präsidenten einzureichen, der seinerseits beide Aktenstücke dem Kur-fürsten vorträgt und durch dessen Unterschrift entlastet wird. Undum die Provinzialbehörden kontrollieren zu können, sollte die Hof-kammer auch sämtliche Ämterrechnungen und -Überschläge ein-fordern. Sie hatte damit das Material, mit Hilfe dessen sie denwichtigsten und gröfsten Bestandteil der Kamnierrechnungen, dieDomäueneinnahmen und -Ausgaben, auf ihre Richtigkeit hin prüfenund zugleich eine direkte Aufsicht über die untersten Kasseninstanzenführen konnte 1 .

Diese Vorschläge wurden durch die bald darauf erlassene In-struktion für die neu begründete Hof kammer im wesentlichen in Kraftgesetzt: eine Milderung ward insofern verfügt, als den Provinzial-kammern nicht ein, sondern drei Monate Zeit gelassen wurde, eineVerschärfung aber dadurch herbeigeführt, dafs zwar den mittlerenInstanzen die erste Anfertigung der Etats überwiesen, in der Haupt-sache aber die Hofkammer beauftragt wurde, die Provinzialetats ein-zurichten und Ausgaben und Einnahmen miteinander in Überein-stimmung zu bringen. Ward der Hofkammer mit dieser letzterenBestimmung die alleinige Verantwortung für die Aufstellung derProvinzialetats aufgebürdet, so ward sie billiger Weise durch einigeweitere Bestimmungen der Instruktion auch gegen Eingriffe von obenwie von unten geschützt. Es ward ausdrücklich verfügt, dafs vonjeder Ausgabe, die über den von ihr ausgearbeiteten Etat hinaus un-nötig befunden wurde, ihr Mitteilung gemacht und dafs vor Ein-führung von Gehaltserhöhungen oder Erteilung von Assignationenjedesmal ihr Gutachten eingeholt werden sollte. Ja ihr wurde fürden Fall, dafs dieser Vorschrift zuwider gehandelt wurde, die Be-schwerde beim Kurfürsten geradezu zur Pflicht gemacht. Den Provinzial-kammern gegenüber aber ward ihr das Recht erteilt, alle Mängel inden Rechnungen zu rügen, die Reudanten darüber zu vernehmen undRemedur zu veranlassen 2 .

Der Kreis der der Hof kammer unterstellten und ihr zur Rechnungs-legung verpflichteten Kassen ward noch über die in der Februar-Denkschrift innegehaltenen Grenzen erweitert. Die Hofrentei wardin diesem Punkte durchaus auf eine Stufe mit den Landrenteien derTerritorien gestellt — sehr zweckmäfsiger Weise, da sie ja trotz aller

1 Denkschrift vom 13. Febr. 1689 Alinea 7—12 (s. u. Akten Nr. 8).

3 Instruktion für die Hof kammer von 1689 Alinea 5-12 (s. u. Akten Nr. 10).