110 I' Buch. 2. Kap. Centralkassen und Generaletats.
der Hofreutei zudem schon an sich unendlich mannigfaltige und weit-läufige waren, so konnte diesen schon jetzt überlasteten Beamtennicht auch noch eine so umfassende Aufgabe wie die Anlage desGeneraletats zugemutet werden.
Auch die anderen beiden Räte, die Knyphausen für die Arbeitender Centralstelle herangezogen hatte, waren mit anderen Aufträgenüberbürdet. Dazu kam der Mangel an jeglicher Vorarbeit und derUmstand, dafs der Kammerverwaltung weder ein Archiv, noch eineRegistratur zur Verfügung standen. So war es eher verwunderlich,dafs man überhaupt einen, wenn auch mangelhaften Generaletat zu-sammenzustellen vermocht hatte. Zwar die Specialetats der einzelnenTerritorien hatten meist vollständig vorgelegen, aber noch war es nichtmöglich gewesen, sie in einer Weise zusammenzufassen, dafs der Kur-fürst „gleichsam mit einem Blicke" den Ertrag der Domänenverwaltungüberschauen und zugleich schon beim Beginn des Jahres entscheidenkonnte, wie ein etwa zu erwartendes Defizit anderweit gedeckt, einÜberschufs verwandt werden könne.
Dafs dies Ziel endlich erreicht werde, war für Knyphausen derhauptsächlichste Anlafs für seinen Vorschlag, ein Hofkammerkollegiumzu begründen. In der Denkschrift vom 13. Februar 1689 legte ergleich im Eingang die Ursachen der bisherigen Mifserfolge dar. Erwar so bescheiden, den Generaletat von 1685 überhaupt nicht zu er-wähnen, und unter den Funktionen, die er der neuen Behörde in seinemMemoire zuweist, stehen diejenigen in der ersten Linie, die sich aufdas Kassen- und Etatswesen beziehen.
Die Vorschriften, die er vorschlug, waren noch weit detaillierter,als die des Reskriptes von 1684; Knyphausen konnte nun die Er-fahrungen einer fast fünfjährigen Amtsthätigkeit verwerten. Ganzpräzise am Trinitatistage sollen alle Jahresrechnungen geschlossen undangefangen werden; acht bis zehn Wochen nach diesem Rechuungs-schlufs, etwa im Monat September, sollen den eigentlichen Kassen-beamten, den Landrentmeistern, die Jahresrechnungen von den ihnenvorgesetzten Amtskammern abgenommen und zugleich die Überschlags-Extrakte, die Etats, für das nunmehr begonnene Rechnungsjahr geprüftwerden. Im Oktober sollen die Amtskammern beides, Jahresrechnungund Etat, der Hofkammer zur Justifizierung vorlegen; im Novemberaber hat der Hofkamuiersekretär aus dem eingelaufenen MaterialGeneralrechnung und Generaletat anzufertigen und dem Hofkammer-